Erste Urteile zu Corona-Virus-Ein­schrän­kungen

Das neu­ar­tige Corona-Virus kann unstreitig eine über­trag­bare Erkran­kung ver­ur­sa­chen und erfor­dert nach der Ein­schät­zung des Robert-Koch-Insti­tuts ein­schnei­dende Gegen­maß­nahmen, ins­be­son­dere soziale Distan­zie­rung. Die Schlie­ßung von Ein­rich­tungen, in denen Men­schen zusam­men­kommen, ist eines der geeig­neten Mittel, um die Infek­ti­ons­kurve zumin­dest abzu­fla­chen. Beschwerden gegen beschlos­sene Ver­bote haben auch schon die Gerichte beschäf­tigt.

  • Im ersten Fall legte ein Bürger aus Berlin beim Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) Ver­fas­sungs­be­schwerde gegen die von der Stadt Berlin beschlos­senen Ver­bote (z. B. Öff­nungs­ver­bote bzw. ‑beschrän­kungen für beson­dere Arten von Gewer­be­be­trieben, Gast­stätten und Hotels, Ein­zel­han­dels­be­triebe sowie öffent­liche und pri­vate Bade­an­stalten und Sport­stätten, die Schlie­ßung von Schulen und Kin­der­ta­ges­ein­rich­tungen usw.) im Zusam­men­hang mit der Corona-Pan­demie ein. Er sah sich in seinen Grund­rechten ver­letzt und behaup­tete, dass das Infek­ti­ons­schutz­ge­setz mil­dere Mittel bereit­hält, die der Aus­brei­tung des Virus ent­ge­gen­wirken. Die Richter des BVerfG lehnten die Ver­fas­sungs­be­schwerde ab, da diese erst die Aus­schöp­fung des ver­wal­tungs­recht­li­chen Rechts­schutzes vor­aus­setzt.
  • In einer wei­teren beim BVerfG ein­ge­reichten, jedoch auch hier nicht erfolg­rei­chen Ver­fas­sungs­be­schwerde ging es um die Begren­zung der Kün­di­gungs­mög­lich­keiten eines Miet­ver­hält­nisses durch das Gesetz zur Abmil­de­rung der Folgen der Corona-Pan­demie. Das Gesetz sieht vor, dass der Ver­mieter ein Miet­ver­hältnis über Grund­stücke oder über Räume nicht allein aus dem Grund kün­digen kann, dass der Mieter im Zeit­raum vom 1.4.2020 bis 30.6.2020 trotz Fäl­lig­keit die Miete nicht leistet, sofern die Nicht­leis­tung auf den Aus­wir­kungen der Corona-Pan­demie beruht. Die Ver­fas­sungs­be­schwerde wurde nicht zur Ent­schei­dung ange­nommen.
  • Das Ver­wal­tungs­ge­richt (VG) Frank­furt a. M. hat mit Beschluss vom 26.3.2020 einem Eil­rechts­schutz­be­gehren eines Aktio­närs gegen die Stadt Frank­furt auf Unter­sa­gung der Durch­füh­rung einer für den Mai 2020 geplanten Haupt­ver­samm­lung abge­lehnt.
  • Im vierten Fall lehnte das Göt­tinger VG einen Antrag gegen die infek­ti­ons­schutz­recht­liche All­ge­mein­ver­fü­gung der Stadt Göt­tingen ab. Die Ver­fü­gung sah u. a. vor, dass z. B. pri­vate Ver­an­stal­tungen mit mehr als 50 Teil­neh­mern und die Beher­ber­gung von Per­sonen zu tou­ris­ti­schen Zwe­cken ver­boten wurden sowie Taxi­un­ter­nehmen die Auf­nahme von Fahr­gästen nur gestattet wurde, wenn sie die Gäste zuvor danach befragt haben, ob sie aus einem vom Robert-Koch-Institut fest­ge­legten Risi­ko­ge­biet kommen, ob sie Krank­heits­sym­ptome auf­weisen und wie ihre Kon­takt­daten sind.
  • Wei­terhin haben die (VG) in Köln und Aachen in meh­reren Beschlüssen ent­schieden, dass wegen des dyna­mi­schen Ver­laufs der Aus­brei­tung des Corona-Virus in den letzten Wochen das Verbot nicht not­wen­diger Ver­an­stal­tungen und Betriebs­fort­füh­rungen erfor­der­lich ist. Im Falle des VG Aachen han­delte es sich um eine Lot­to­an­nah­me­stelle und ein Pra­li­nen­ge­schäft und beim VG Köln um Spiel­hallen.