Erstat­tungs­zinsen wegen unzu­tref­fender Rechts­an­wen­dung bei der Umsatz­be­steue­rung von Bau­trä­gern

Die Finanz­ver­wal­tung ist über einen mehr­jäh­rigen Zeit­raum bis zum Februar 2014 davon aus­ge­gangen, dass „Bau­träger” Steu­er­schuldner für die von ihnen bezo­genen Bau­leis­tungen sind. Diese Ver­wal­tungs­praxis hatte der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) mit seinem Urteil vom 22.8.2013 ver­worfen. Der Gesetz­geber hat hierauf im Jahr 2014 mit einer Neu­re­ge­lung reagiert, die seitdem die Steu­er­schuld­ner­schaft im Bau­be­reich ein­deutig regelt. Zudem wurde der Ver­trau­ens­schutz beim Bau­un­ter­nehmer für die Ver­gan­gen­heit gesetz­lich ein­ge­schränkt.

Nicht geklärt war hin­gegen, inwie­weit die Finanz­ver­wal­tung zur Ver­hin­de­rung von Steu­er­aus­fällen, die in ein­stel­liger Mil­li­ar­den­höhe befürchtet werden, berech­tigt ist, Erstat­tungs­ver­langen der Bau­träger für Leis­tungs­be­züge bis zum Februar 2014 nur nach­zu­kommen, wenn der Bau­träger Umsatz­steuer an den leis­tenden Bau­un­ter­nehmer nach­zahlt oder für die Finanz­ver­wal­tung eine Auf­rech­nungs­mög­lich­keit gegen den Bau­träger besteht.

Auch hier hat der Bun­des­fi­nanzhof mit seiner Ent­schei­dung vom 27.9.2018 diese Ein­schrän­kungen als rechts­widrig ange­sehen. Ist ein Bau­träger dem­nach rechts­irrig davon aus­ge­gangen, als Leis­tungs­emp­fänger Steu­er­schuldner für von ihm bezo­gene Bau­leis­tungen zu sein, kann er das Ent­fallen dieser rechts­wid­rigen Besteue­rung „ohne Ein­schrän­kung” gel­tend machen. Hier hat die Finanz­ver­wal­tung auch bereits mit Schreiben vom 24.1.2019 reagiert und die ursprüng­lich bestehende Anwei­sung zurück­ge­nommen.

Anmer­kung: In den am 10.1.2019 ange­setzten münd­li­chen Ver­hand­lungen vor dem Bun­des­fi­nanzhof zu drei Ver­fahren betref­fend „Ver­zin­sung von Steu­er­erstat­tungen” nahm die Finanz­ver­wal­tung die Revi­sionen zurück. Dadurch werden die Urteile der Vor­in­stanz rechts­kräftig, die den Bau­trä­gern einen Zins­an­spruch zubil­ligen. Bau­träger können dem­nach mit einer Aus­zah­lung der Erstat­tungs­zinsen rechnen.