Erstat­tung von Ver­si­che­rungs­bei­trägen nur auf Antrag

Durch Ver­schie­bung des Ren­ten­ein­tritts­al­ters und Fle­xi­ren­ten­ge­setz kommt es immer häu­figer vor, dass Ver­sor­gungs­be­züge (Rente, BAV-Rente, Ein­mal­be­trag aus der BAV) neben aktivem Erwerbs­ein­kommen (Arbeits­lohn, selbst­stän­dige Erwerbs­tä­tig­keit) bezogen werden. Für gesetz­lich Ver­si­cherte kann es in diesen Fällen dazu kommen, dass mehr Bei­träge an die Kran­ken­kasse abge­führt werden, als dem Höchst­bei­trag gemäß der Bei­trags­be­mes­sungs­grenze ent­spre­chen.

Die Kran­ken­kassen erstatten den zu viel gezahlten Bei­trag (nur) auf Antrag an den Ver­si­cherten. Der Antrag ist an die Kran­ken­kasse zu richten, die den Bei­trag ein­ge­nommen hat, auch wenn in der Zwi­schen­zeit ein Wechsel der Kran­ken­kasse erfolgt ist.

Bitte beachten Sie: Ohne Antrag keine Erstat­tung! Die Erstat­tung erfolgt nicht auto­ma­tisch, da die Bei­träge bei der Kran­ken­kasse an ver­schie­denen Stellen ein­ge­nommen und nicht zusam­men­ge­führt werden. Der Erstat­tungs­an­spruch ver­jährt vier Jahre nach Ablauf des Kalen­der­jahres, in dem die Bei­träge fällig waren.