Erklä­rungs­frist für Lohn­steu­er­an­mel­dungen vor­über­ge­hend ver­län­gert

Durch die Aus­wir­kungen des Corona-Virus sind viele Arbeit­geber unver­schuldet daran gehin­dert, die monat­li­chen oder vier­tel­jähr­li­chen Lohn­­steuer-Anmel­dungen frist­ge­recht abzu­geben.

Mit Schreiben vom 23.4.2020 gewährt das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­rium nun­mehr eine Frist­ver­län­ge­rung im Ein­zel­fall. Danach können Arbeit­ge­bern die Fristen zur Abgabe monat­li­cher oder vier­tel­jähr­li­cher Lohn­steuer-Anmel­dungen wäh­rend der Corona-Krise im Ein­zel­fall auf Antrag ver­län­gert werden, soweit sie selbst oder der mit der Lohn­buch­hal­tung und Lohn­steuer-Anmel­dung Beauf­tragte nach­weis­lich unver­schuldet daran gehin­dert sind, die Lohn­steuer-Anmel­dungen pünkt­lich zu über­mit­teln. Die Frist­ver­län­ge­rung darf maximal 2 Monate betragen.