Erhö­hung des Eltern­geldes auf­grund von Gehalts­nach­zah­lungen

Nach­ge­zahlter lau­fender Arbeits­lohn, den der Eltern­geld­be­rech­tigte außer­halb der für die Bemes­sung des Eltern­gelds maß­geb­li­chen 12 Monate vor dem Monat der Geburt des Kindes (Bemes­sungs­zeit­raum) „erar­beitet” hat, ist der Bemes­sung des Eltern­geldes zugrunde zu legen, wenn er im Bemes­sungs­zeit­raum zuge­flossen ist. Denn ent­schei­dend ist, wel­ches Ein­kommen der Berech­tigte „im Bemes­sungs­zeit­raum hat”. Dies folgt aus der gesetz­li­chen Neu­re­ge­lung des Bun­des­el­tern­geld- und Eltern­zeit­ge­setzes (BEEG) zum 18.9.2012.

Dieser Ent­schei­dung des Bun­des­so­zi­al­ge­richts vom 27.6.2019 lag der nach­fol­gende Sach­ver­halt zugrunde: Für die Bemes­sung des Eltern­geldes wurde der Bemes­sungs­zeit­raum Juli 2013 bis Juni 2014 (Geburt: 25.8.2014) fest­ge­legt. Das im August 2013 auf­grund einer Gehalts­er­hö­hung nach­ge­zahlte Gehalt für Juni 2013 wurde aus­ge­klam­mert.