Erhö­hung der Arbeits­zeit bei Teil­zeit­be­schäf­tigten

Nach dem Teil­zeit- und Befris­tungs­ge­setz hat der Arbeit­geber einen teil­zeit­be­schäf­tigten
Arbeit­nehmer, der ihm den Wunsch nach einer Ver­län­ge­rung seiner ver­trag­lich
ver­ein­barten Arbeits­zeit ange­zeigt hat, bei der Beset­zung eines ent­spre­chenden
freien Arbeits­platzes bei glei­cher Eig­nung bevor­zugt zu berück­sich­tigen.
Eine Aus­nahme gilt nur, wenn drin­gende betrieb­liche Gründe oder Arbeits­zeit­wün­sche
anderer teil­zeit­be­schäf­tigter Arbeit­nehmer dem ent­ge­gen­stehen.

Ein ihm ange­zeigter Ver­län­ge­rungs­wunsch ver­pflichtet den Arbeit­geber jedoch
nicht schon dazu, dem Arbeit­nehmer bei der Beset­zung eines freien Arbeits­platzes
einen Antrag auf Abschluss eines Arbeits­ver­trags mit erhöhter Arbeits­zeit
zu unter­breiten, so das Bun­des­ar­beits­ge­richt in seiner Ent­schei­dung vom 27.2.2018.
Viel­mehr löst die Anzeige des Arbeit­neh­mers ledig­lich die Pflicht des Arbeit­ge­bers
aus, den Arbeit­nehmer über die zu beset­zenden Arbeits­plätze zu infor­mieren.
Es ist sodann der Ent­schei­dung des Arbeit­neh­mers über­lassen, ob er seine
ver­trag­lich ver­ein­barte Arbeits­zeit zu dem vom Arbeit­geber vor­ge­se­henen Termin
und im ent­spre­chenden Umfang erhöhen will.

Ist das der Fall, so hat er ein hierauf bezo­genes Ver­trags­an­gebot an den Arbeit­geber
zu richten, dessen Zugang der Arbeit­geber abwarten kann. Das Ver­trags­an­gebot
muss so for­mu­liert sein, dass der vom Arbeit­nehmer gewünschte Ände­rungs­ver­trag
durch die bloße Zustim­mung des Arbeit­ge­bers zustande kommt.