Erhöhtes Buß­geld bei Miss­ach­tung meh­rerer Höchst­ge­schwin­dig­keits­schilder

Pas­siert ein Fahrer hin­ter­ein­ander meh­rere die Höchst­ge­schwin­dig­keit beschrän­kende Ver­kehrs­zei­chen, ohne seine Fahr­ge­schwin­dig­keit anzu­passen, han­delt er — wenn nicht gar vor­sätz­lich — mit gestei­gerter Fahr­läs­sig­keit, wes­halb gegen ihn ein erhöhtes Buß­geld ver­hängt werden kann. Das hat das Ober­lan­des­ge­richt Koblenz mit seinem Beschluss vom 8.3.2021 ent­schieden.

Die im Buß­geld­ka­talog für fahr­läs­sige Ver­stöße fest­ge­legten Regel­geld­bußen gehen von „gewöhn­li­chen” Fall­ge­stal­tungen aus. Folg­lich kann von diesen abge­wi­chen werden, wenn beson­dere Umstände vor­liegen, die nicht dem durch­schnitt­li­chen Fahr­läs­sig­keits­grad ent­spre­chen. Das ist bei der Miss­ach­tung einer Mehr­fach­be­schil­de­rung der Fall, denn es wird durch den Fahrer zum einen die in der Mehr­fach­be­schil­de­rung lie­gende beson­dere War­nung vor einer gefähr­li­chen und unfall­träch­tigen Stelle igno­riert. Zum anderen offen­bart sich in der Miss­ach­tung meh­rerer hin­ter­ein­ander auf­ge­stellter Ver­kehrs­schilder ein länger andau­ernder Sorg­falts­ver­stoß.