Ent­wurf eines Trans­pa­renz­re­gister- und Finanz­in­for­ma­ti­ons­ge­setzes

Die Bun­des­re­gie­rung will mit dem Trans­pa­renz­re­gister- und Finanz­in­for­ma­ti­ons­ge­setz mehr Trans­pa­renz über deut­sche Gesell­schaften und ihre wirt­schaft­lich Berech­tigten schaffen. Diese Instru­mente sollen Geld­wä­sche und Ter­ro­ris­mus­fi­nan­zie­rung bekämpfen.

Der Gesetz­ent­wurf sieht die Umstel­lung des Trans­pa­renz­re­gis­ters von einem Auf­fang­re­gister auf ein Voll­re­gister vor. Hierzu wird die Mit­tei­lungs­fik­tion auf­ge­hoben, nach der bis­lang die­je­nigen Rechts­ein­heiten, deren Eigen­tums- und Kon­troll­struktur und damit deren wirt­schaft­lich Berech­tigter aus anderen Regis­tern (z. B. Han­dels­re­gister, aber auch Genos­sen­schafts- und Ver­eins­re­gister) ermit­telbar ist, die Pflicht zur Mit­tei­lung des wirt­schaft­lich Berech­tigten zur Ein­tra­gung ins Trans­pa­renz­re­gister als erfüllt gilt.

Alle Rechts­ein­heiten sind dann ver­pflichtet, ihren wirt­schaft­lich Berech­tigten nicht nur zu ermit­teln, son­dern dem Trans­pa­renz­re­gister positiv zur Ein­tra­gung mit­zu­teilen. Die Ver­ant­wort­lich­keit für die Rich­tig­keit und Aktua­lität der Daten liegt klar abgrenzbar bei den Rechts­ein­heiten. Das Trans­pa­renz­re­gister wird damit künftig als Voll­re­gister einen quan­ti­tativ umfas­senden und qua­li­tativ hoch­wer­tigen Daten­be­stand zu den wirt­schaft­lich Berech­tigten aller trans­pa­renz­pflich­tigen Ein­heiten ent­halten. Das Gesetz soll zum 1.8.2021 in Kraft treten.