Ent­gelt­fort­zah­lung im Krank­heits­fall – zweite Erkran­kung

Der gesetz­liche Anspruch auf Ent­gelt­fort­zah­lung im Krank­heits­fall ist auch
dann auf die Dauer von sechs Wochen beschränkt, wenn wäh­rend bestehender
Arbeits­un­fä­hig­keit eine neue, auf einem anderen Grund­leiden beru­hende Krank­heit
auf­tritt, die eben­falls Arbeits­un­fä­hig­keit zur Folge hat. Ein neuer Ent­gelt­fort­zah­lungs­an­spruch
ent­steht nur, wenn die erste krank­heits­be­dingte Arbeits­ver­hin­de­rung bereits
zu dem Zeit­punkt beendet war, zu dem die wei­tere Erkran­kung zur Arbeits­un­fä­hig­keit
führte.

Nach einer Ent­schei­dung des Bun­des­ar­beits­ge­richts vom 11.12.2019 hat der Arbeit­nehmer
dar­zu­legen und zu beweisen, dass eine vor­an­ge­gan­gene Arbeits­un­fä­hig­keit
im Zeit­punkt des Ein­tritts einer wei­teren Arbeits­ver­hin­de­rung geendet hatte.