Ent­gelte für Barein- und Bar­aus­zah­lungen am Bank­schalter

In seinem Urteil vom 18.6.2019 kam der Bun­des­ge­richtshof (BGH) zu der Ent­schei­dung,
dass Banken seit dem Inkraft­treten des Zah­lungs­dienste­rechts im Jahr 2009 in
ihren Preis- und Leis­tungs­ver­zeich­nissen dem Grunde nach Ent­gelte für Bar­ein­zah­lungen
und Bar­aus­zah­lungen auf oder von einem Giro­konto am Bank­schalter vor­sehen dürfen.
Dem Kunden muss auch keine bestimmte Anzahl von unent­gelt­li­chen Barein- und
Bar­aus­zah­lungen ein­ge­räumt werden (sog. Frei­pos­ten­re­ge­lung). Im Rechts­ver­kehr
mit Ver­brau­chern kann aber die Ent­gelt­höhe der rich­ter­li­chen Inhalts­kon­trolle
unter­liegen.

Anmer­kung: Der BGH wies in diesem Zusam­men­hang darauf hin, dass nur
solche Kosten umla­ge­fähig sind, die unmit­telbar durch die Nut­zung des Zah­lungs­mit­tels
(hier Bar­zah­lung) ent­stehen (sog. trans­ak­ti­ons­be­zo­gene Kosten). Gemein­kosten,
wie all­ge­meine Per­so­nal­kosten und Kosten für Schu­lungen und Geräte,
deren Anfall von dem kon­kreten Nut­zungsakt los­ge­löst sind, sind dagegen
nicht umla­ge­fähig.