End­gül­tiger Aus­fall einer pri­vaten Kapi­tal­for­de­rung als steu­er­lich anzu­er­ken­nender Ver­lust

In einem vom Bun­des­fi­nanzhof (BFH) am 24.10.2017 ent­schie­denen Fall gewährte ein Steu­er­pflich­tiger einem Dritten ein ver­zins­li­ches Dar­lehen. Über das Ver­mögen des Dar­le­hens­neh­mers wurde das Insol­venz­ver­fahren eröffnet, sodass auch keine Rück­zah­lung der Dar­le­hens­summe mehr erfolgte. Der Steu­er­pflich­tige mel­dete die noch offene Dar­le­hens­for­de­rung zur Insol­venz­ta­belle an und machte den Aus­fall der Dar­le­hens­for­de­rung als Ver­lust bei den Ein­künften aus Kapi­tal­ver­mögen gel­tend. Dem folgten Finanzamt und Finanz­ge­richt (FG) nicht.

Der Bun­des­fi­nanzhof hin­gegen ent­schied dazu, dass der end­gül­tige Aus­fall einer Kapi­tal­for­de­rung nach Ein­füh­rung der Abgel­tung­s­teuer zu einem steu­er­lich anzu­er­ken­nenden Ver­lust in der pri­vaten Ver­mö­gens­sphäre führt.

Ein steu­er­barer Ver­lust auf­grund eines For­de­rungs­aus­falls liegt aber erst dann vor, wenn end­gültig fest­steht, dass keine Rück­zah­lungen mehr erfolgen. Dafür reicht die Eröff­nung eines Insol­venz­ver­fah­rens über das Ver­mögen des Schuld­ners i. d. R. nicht aus. Etwas anderes gilt, wenn die Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens man­gels Masse abge­lehnt wird oder aus anderen Gründen fest­steht, dass keine Rück­zah­lung mehr zu erwarten ist.

Anmer­kung: Diese Ent­schei­dung hat für die Praxis eine erheb­liche Bedeu­tung. Inwie­weit die Finanz­ver­wal­tung ihre ander­wei­tige Rechts­auf­fas­sung nach dieser Ent­schei­dung des BFH damit auf­geben wird, bleibt abzu­warten. Grund­sätz­lich sollte nun­mehr auch in Alt­fällen über­prüft werden, ob bisher nicht aner­kannte For­de­rungs­ver­luste ver­fah­rens­recht­lich noch gel­tend gemacht werden können. Das ist bei Steu­er­fest­set­zungen unter Vor­be­halt der Nach­prü­fung durch Ände­rungs­an­trag mög­lich.

Inwie­weit diese Grund­sätze auch für einen For­de­rungs­ver­zicht oder etwa den Ver­lust aus der Auf­lö­sung einer Kapi­tal­ge­sell­schaft gelten, hatte der BFH nicht zu ent­scheiden. Auch in diesem Bereich dürfte jedoch die mit der Abgel­tung­s­teuer ein­ge­führte Quel­len­be­steue­rung die tra­di­tio­nelle Beur­tei­lung von Ver­lusten beein­flussen.