Ende der Aus­bil­dung durch Ver­trag oder Prü­fung

In den meisten Aus­bil­dungs­ver­trägen ist ein festes Datum als Aus­bil­dungs­ende ange­geben (z. B. 31.8.). Es gibt jedoch noch wei­tere Fak­toren, die sich auf die Been­di­gung der Aus­bil­dung aus­wirken können. Grund­sätz­lich tritt auto­ma­tisch mit dem Ablauf der ver­ein­barten Aus­bil­dungs­zeit das Ende des Berufs­aus­bil­dungs­ver­hält­nisses ein. In vielen Fällen wirkt sich jedoch auch die Bekannt­gabe des Prü­fungs­er­geb­nisses auf das Aus­bil­dungs­ver­hältnis aus. Hier einmal die ver­schie­denen Fall­kon­stel­la­tionen:

  • Das Prü­fungs­er­gebnis wird später bekannt gegeben: Dann endet das Aus­bil­dungs­ver­hältnis zum ver­ein­barten Datum (z. B. 31.8.), auch wenn das Prü­fungs­er­gebnis noch nicht bekannt gegeben wurde. Eine Ver­län­ge­rung ist mög­lich, wenn der Aus­zu­bil­dende dieses ver­langt und der Aus­bilder ihn weiter beschäf­tigt.
  • Die Prü­fung wird vor Aus­bil­dungs­ende bestanden: Mit dem Bestehen der Abschluss­prü­fung schon vor dem eigent­li­chen Ende des Aus­bil­dungs­ver­hält­nisses endet auch die Aus­bil­dung. Das Ende wird dann auf das Datum der Bekannt­gabe des Prü­fungs­er­geb­nisses vor­ge­zogen.
  • Die Prü­fung wird nicht bestanden: Wird die Abschluss­prü­fung nicht bestanden, kann der Aus­zu­bil­dende einen Antrag stellen, dass sich das Aus­bil­dungs­ver­hältnis bis zur nächst­mög­li­chen Wie­der­ho­lungs­prü­fung, höchs­tens jedoch um ein Jahr, ver­län­gert.

Grund­sätz­lich ist das Ende der Aus­bil­dung zu melden und der Arbeit­geber muss sei­ner­seits das Ende der Kran­ken­kasse melden. Sofern der Aus­zu­bil­dende nicht wei­ter­be­schäf­tigt wird, ist eine Abmel­dung erfor­der­lich.

Im Falle einer Wei­ter­be­schäf­ti­gung muss das Ende der Berufs­aus­bil­dung und der Beginn des Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisses gemeldet werden. Finden das tat­säch­liche Ende der Aus­bil­dung und der Beginn der Beschäf­ti­gung im lau­fenden Monat statt, kann der Arbeit­geber den letzten Tag des Monats, in dem die Aus­bil­dung endet, als Ende-Datum angeben. Den Beginn der Beschäf­ti­gung kann er auf den Ersten des Fol­ge­mo­nats legen.