Eltern­zeit – Kür­zung von Urlaubs­an­sprü­chen

Der gesetz­liche Urlaubs­an­spruch besteht auch für den Zeit­raum der Eltern­zeit, er kann jedoch vom Arbeit­geber gekürzt werden. Möchte der Arbeit­geber von seiner Befugnis Gebrauch machen, den Erho­lungs­ur­laub für jeden vollen Kalen­der­monat der Eltern­zeit um 1/​12 zu kürzen, muss er eine darauf gerich­tete emp­fangs­be­dürf­tige rechts­ge­schäft­liche Erklä­rung abgeben. Dazu ist es aus­rei­chend, dass für den Arbeit­nehmer erkennbar ist, dass der Arbeit­geber von der Kür­zungs­mög­lich­keit Gebrauch machen will.

Das Kür­zungs­recht des Arbeit­ge­bers erfasst auch den ver­trag­li­chen Mehr­ur­laub, wenn die Arbeits­ver­trags­par­teien für diesen keine für die Urlaubs­kür­zung auf­grund von Eltern­zeit abwei­chende Rege­lung ver­ein­bart haben.

Die Kür­zung des gesetz­li­chen Min­dest­ur­laubs­an­spruchs ver­stößt auch nicht gegen EU-Recht. Nach der Recht­spre­chung des Euro­päi­schen Gerichts­hofs sind Arbeit­nehmer, die wegen Eltern­zeit im Bezugs­zeit­raum nicht zur Arbeits­leis­tung ver­pflichtet waren, nicht Arbeit­neh­mern gleich­zu­stellen, die in diesem Zeit­raum tat­säch­lich gear­beitet haben.