Elek­tro­ni­sche Über­mitt­lung der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung nur wenn wirt­schaft­lich zumutbar

Die Online-Abgabe der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung durch Daten­fern­über­tra­gung
ist wirt­schaft­lich unzu­mutbar, wenn der finan­zi­elle Auf­wand für die Ein­rich­tung
und Auf­recht­erhal­tung der tech­ni­schen Mög­lich­keit dafür in keinem
wirt­schaft­lich sinn­vollen Ver­hältnis zu den Ein­künften steht, die
die Pflicht zur elek­tro­ni­schen Erklä­rungs­ab­gabe aus­lösen. Das ent­schied
der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) mit Urteil vom 16.6.2020.

Dieser Ent­schei­dung vor­an­ge­gangen war der Fall eines Steu­er­pflich­tigen mit
Ein­künften aus selbst­stän­diger Arbeit, der weder Mit­ar­beiter und Praxis-/Bü­ro­räume
hatte, noch einen Inter­net­zu­gang. Ab 2017 for­derte das Finanzamt (FA) erfolglos
zur elek­tro­ni­schen Über­mitt­lung der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung auf.
Der Steu­er­pflich­tige stellte dar­aufhin den Antrag, von der Ver­pflich­tung zur
elek­tro­ni­schen Erklä­rungs­ab­gabe befreit zu werden. Dies lehnte das FA ab.

Der BFH ent­schied dazu, dass eine Finanz­be­hörde auf Antrag die Über­mitt­lung
der Steu­er­erklä­rung durch Daten­fern­über­tra­gung nicht ver­langen kann,
wenn sie für den Steu­er­pflich­tigen wirt­schaft­lich oder per­sön­lich
unzu­mutbar ist. Eine Unzu­mut­bar­keit liegt ins­be­son­dere vor, wenn die Schaf­fung
der tech­ni­schen Mög­lich­keiten für eine Daten­fern­über­tra­gung nur
mit einem nicht uner­heb­li­chen finan­zi­ellen Auf­wand mög­lich wäre. Dies
kann nur unter Berück­sich­ti­gung der betrieb­li­chen Ein­künfte des Steu­er­pflich­tigen
ent­schieden werden, denn die Här­te­fall­re­ge­lung soll Kleinst­be­triebe pri­vi­le­gieren.