Ein­wil­li­gung des Pati­enten bei Vor­ver­le­gung der Ope­ra­tion

Eine Klinik kann ver­pflichtet sein sich zu ver­ge­wis­sern, ob die in einer schwie­rigen Situa­tion gege­bene Ein­wil­li­gung des Pati­enten in eine Ope­ra­tion nach wie vor dem freien Willen ent­spricht. Dies gilt jeden­falls in einem vom Ober­lan­des­ge­richt Köln (OLG) ent­schie­denen Fall. Hier zeigte sich eine Pati­entin beim ärzt­li­chen Auf­klä­rungs­ge­spräch aus­ge­spro­chen skep­tisch und „regel­recht wider­spenstig” gegen­über der von den Ärzten für not­wendig gehal­tenen Ope­ra­tion. Nur mit einiger Mühe konnte sie von der OP über­zeugt werden. Die Ope­ra­tion wurde kurz­fristig um meh­rere Stunden vor­ge­zogen. Die Ärzte ver­ge­wis­serten sich jedoch nicht zum Fort­be­stand der Ein­wil­li­gung.

Das OLG kam zu der Ent­schei­dung, dass sich hier die Klinik vom Fort­be­stand der Ein­wil­li­gung hätte ver­ge­wis­sern müssen und spra­chen der Pati­entin wegen Ope­ra­ti­ons­folgen 10.000 € Schmer­zens­geld zu.

Die Auf­klä­rung eines Pati­enten muss so recht­zeitig erfolgen, dass dieser seine Ent­schei­dung wohl­über­legt treffen kann. Ein sta­tionär auf­ge­nom­mener Patient muss regel­mäßig min­des­tens einen Tag vor der Ope­ra­tion auf­ge­klärt werden, wenn der Ein­griff nicht medi­zi­nisch drin­gend ist. Die Übung des Kran­ken­hauses, den Pati­enten unmit­telbar im Anschluss an die Auf­klä­rung zur Unter­schrift unter die Ein­wil­li­gungs­er­klä­rung zu bewegen, ist schon vom Grund­satz her bedenk­lich.