Ein­sicht­nahme des Arbeit­ge­bers in den Dienst­rechner

In einem vom Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) am 31.1.2019 ent­schie­denen Fall wurde ein Ange­stellter ver­däch­tigt, wich­tige Unter­neh­mens­ge­heim­nisse an Dritte wei­ter­ge­geben zu haben. Auf­grund dieses Ver­dachts wurde sein Dienst­laptop von der internen Revi­sion unter­sucht. Bei dieser Unter­su­chung stellte man – rein zufällig – fest, dass er anschei­nend eine ihm zur Ver­fü­gung gestellte Tank­karte nicht nur für die Betan­kung seines Dienst­wa­gens nutzte, son­dern auch zum Tanken anderer Fahr­zeuge zulasten des Arbeit­ge­bers ver­wen­dete.

Die BAG-Richter kamen zu der Ent­schei­dung, dass ein Arbeit­geber die dienst­li­chen Rechner seiner Mit­ar­beiter durch­su­chen darf, wenn er fest­stellen will, ob sie ihren arbeit­neh­me­ri­schen Pflichten nach­kommen. Vor dem Hin­ter­grund des Daten­schutzes ist die Durch­su­chung des Rech­ners erlaubt, solange keine pri­vaten Dateien dabei sind. Der Arbeit­geber kann auch eine Ver­dachts­kün­di­gung aus­spre­chen, wenn er bei der Durch­su­chung zufällig auf sach­liche Anhalts­punkte stößt, die eine schwere Pflicht­ver­let­zung des Arbeit­neh­mers nahe­legen.

In dem o. g. Fall lag der Ver­dacht eines Tank­be­trugs vor, was eine schwere Pflicht­ver­let­zung dar­stellt. Die Ver­trau­ens­wür­dig­keit des Arbeit­neh­mers war damit zer­stört und eine Fort­set­zung des Arbeits­ver­hält­nisses für den Arbeit­geber unzu­mutbar.

Erlaubt der Arbeit­geber seinen Mit­ar­bei­tern eigene Geräte für ihre Arbeit zu nutzen („Bring your own device”), bedarf es einer klaren Rege­lung, wel­chen Zugriff der Arbeit­geber darauf nehmen bzw. nicht nehmen darf.