Ein­ord­nung von ärzt­li­chem Hin­ter­grund­dienst als Ruf­be­reit­schaft oder Bereit­schafts­dienst

Ob ärzt­li­cher Hin­ter­grund­dienst für Ärzte zu ver­gü­tende Ruf­be­reit­schaft oder Bereit­schafts­dienst ist, hängt davon ab, ob der Arbeit­geber den Arbeit­nehmer durch eine Vor­gabe ins­be­son­dere hin­sicht­lich der Zeit zwi­schen Abruf und Auf­nahme der Arbeit zwingt, sich an einem bestimmten Ort auf­zu­halten und damit eine fak­ti­sche Auf­ent­halts­be­schrän­kung vor­gibt. Das gilt auch, wenn der ärzt­liche Hin­ter­grund­dienst mit einer Tele­fon­be­reit­schaft ver­bunden ist.

Maß­geb­lich ist also der Umfang der vom Arbeit­geber ange­ord­neten Auf­ent­halts­be­schrän­kung. Dabei ist der Arbeit­nehmer aller­dings auch bei der Ruf­be­reit­schaft in der Wahl seines Auf­ent­halts­ortes nicht völlig frei. Er darf sich ent­spre­chend dem Zweck der Ruf­be­reit­schaft nur so weit von dem Arbeitsort ent­fernt auf­halten, dass er die Arbeit dort als­bald auf­nehmen kann.