Dienst­wa­gen­be­steue­rung von Elektro- und extern auf­lad­baren Hybrid-Elek­tro­fahr­zeugen

Nutzen Steu­er­pflich­tige ein betrieb­li­ches Kraft­fahr­zeug auch für pri­vate Zwecke, müssen sie diesen Nut­zungs­vor­teil als Ent­nahme oder geld­werten Vor­teil ver­steuern. Die Höhe dieses Vor­teils wird mit der sog. Lis­ten­preis­re­ge­lung ermit­telt und beträgt grund­sätz­lich 1 % des inlän­di­schen Brut­to­lis­ten­preises des Kraft­fahr­zeugs im Zeit­punkt der Erst­zu­las­sung für jeden Monat der Nutzung/​Nutzungsmöglichkeit.

Durch die Neu­re­ge­lungen des Gesetzes zur Ver­mei­dung von Umsatz­steu­er­aus­fällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Ände­rung wei­terer steu­er­li­cher Vor­schriften wird bei Elektro- und extern auf­lad­baren Hybrid­elek­tro­fahr­zeugen der Vor­teil aus der Nut­zung sol­cher Fahr­zeuge nur noch zur Hälfte besteuert. Das gilt für Hybrid­elek­tro­kraft­fahr­zeuge nur dann, wenn diese eine Koh­len­di­oxid­emis­sion von höchs­tens 50 Gramm je gefah­renen Kilo­meter haben oder deren rein elek­tri­sche Reich­weite min­des­tens 40 Kilo­meter beträgt. Führt der Steu­er­pflich­tige ein Fahr­ten­buch, werden die Auf­wen­dungen, die auf die Anschaf­fung ent­fallen (z. B. Abschrei­bungen oder Lea­sing­raten), bei der Ermitt­lung der Gesamt­kosten nur zur Hälfte berück­sich­tigt.

Anmer­kung: Der Anreiz wird für Fahr­zeuge gewährt, die im Zeit­raum vom 1.1.2019 bis zum 31.12.2021 ange­schafft, geleast oder erst­malig zur pri­vaten Nut­zung über­lassen werden. Für Fahr­zeuge, die davor oder danach ange­schafft oder geleast werden, gilt der bis­he­rige Nach­teils­aus­gleich (z. B. Abzug der Bat­te­rie­kosten vom Brut­to­preis) weiter.