Die Erhe­bung der Grund­steuer ist ver­fas­sungs­widrig

Erwar­tungs­gemäß hat das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) in seinen Ent­schei­dungen vom 10.4.2018 die Rege­lungen des Bewer­tungs­ge­setzes zur Ein­heits­be­wer­tung von Grund­ver­mögen für mit dem all­ge­meinen Gleich­heits­satz unver­einbar erklärt. Das Fest­halten des Gesetz­ge­bers an dem Haupt­fest­stel­lungs­zeit­punkt von 1964 in den alten Bun­des­län­dern führt zu gra­vie­renden und umfas­senden Ungleich­be­hand­lungen bei der Bewer­tung von Grund­ver­mögen, für die es keine aus­rei­chende Recht­fer­ti­gung gibt.

Mit dieser Begrün­dung erklärt das BVerfG die Vor­schriften für ver­fas­sungs­widrig. Gleich­zeitig legt es fest, dass der Gesetz­geber spä­tes­tens bis zum 31.12.2019 eine Neu­re­ge­lung treffen muss. Nach Ver­kün­dung einer Neu­re­ge­lung dürfen sie für wei­tere fünf Jahre ab der Ver­kün­dung, längs­tens aber bis zum 31.12.2024 ange­wandt werden.

Anmer­kung: Das Ver­fahren hat große Bedeu­tung für Immo­bi­li­en­ei­gen­tümer, Mieter und Kom­munen. In der Ver­gan­gen­heit wurden diverse Modelle zur Grund­steu­er­re­form ange­dacht. In der letzten Legis­la­tur­pe­riode wurde mit dem sog. „Kos­ten­wert­mo­dell” ein kon­kreter Gesetz­ent­wurf zur Neu­re­ge­lung der Bewer­tung des Grund­be­sitzes in den Bun­desrat ein­ge­bracht, der aller­dings der Dis­kon­ti­nuität des Bun­des­tages zum Opfer fiel.

Bitte beachten Sie! Auch wenn der Gesetz­geber betont, eine auf­kom­mens­neu­trale Lösung anzu­streben, heißt das nicht, dass auch eine Belas­tungs­gleich­heit im Ein­zel­fall erfolgt. Die Reform der Grund­steuer führt zwangs­läufig zu einer Umver­tei­lung der Steu­er­be­las­tung! Auch werden einige Gemeinden die Reform nutzen, um im Schatten des Gesetz­ge­bers ihre Kassen auf­zu­füllen. Für kon­krete Emp­feh­lungen ist es noch zu früh.