Das Setzen von Coo­kies erfor­dert aktive Ein­wil­li­gung

Der Euro­päi­sche Gerichtshof (EuGH) hat am 1.10.2019 ent­schieden, dass für das Setzen von Coo­kies die aktive Ein­wil­li­gung des Inter­net­nut­zers erfor­der­lich ist. Ein vor­ein­ge­stelltes Ankreuz­käst­chen genügt daher nicht.

In dem ent­schie­denen Fall ver­wen­dete die deut­sche Planet49 GmbH bei Online-Gewinn­spielen zu Wer­be­zwe­cken ein Ankreuz­käst­chen mit einem vor­ein­ge­stellten Häk­chen, mit dem Inter­net­nutzer, die an einem sol­chen Gewinn­spiel teil­nehmen möchten, ihre Ein­wil­li­gung in das Spei­chern von Coo­kies erklären. Die Coo­kies dienten zur Samm­lung von Infor­ma­tionen zu Wer­be­zwe­cken für Pro­dukte der Partner der Planet49 GmbH.

Die Richter des EuGH stellten in ihrer Begrün­dung klar, dass die Ein­wil­li­gung für den kon­kreten Fall erteilt werden muss. Die Betä­ti­gung der Schalt­fläche für die Teil­nahme am Gewinn­spiel stellt noch keine wirk­same Ein­wil­li­gung des Nut­zers in die Spei­che­rung von Coo­kies dar.

Wei­terhin stellte der EuGH klar, dass der Diens­te­an­bieter gegen­über dem Nutzer hin­sicht­lich der Coo­kies u. a. Angaben zur Funk­ti­ons­dauer und zur Zugriffs­mög­lich­keit Dritter machen muss.