Dar­le­gungs­last bei Urhe­ber­rechts­ver­let­zungen durch File­sha­ring

In einem vom Bun­des­ge­richtshof (BGH) am 30.3.2017 ent­schie­denen Fall wurde ein Musik­album über einen Inter­net­an­schluss im Wege des „File­sha­ring” öffent­lich zugäng­lich gemacht. Für diese Urhe­ber­rechts­ver­let­zung ver­langte der Rech­te­inhaber Scha­dens­er­satz vom Inhaber des Inter­net­an­schlusses. Dieser bestritt die Rechts­ver­let­zung begangen zu haben und wies darauf hin, dass seine drei bereits voll­jäh­rigen Kinder noch bei ihm wohnen und jeweils eigene Rechner nutzen und über einen mit einem indi­vi­du­ellen Pass­wort ver­se­henen WLAN-Router Zugang zum Inter­net­an­schluss hatten. Der Anschluss­in­haber erklärte, er wüsste, wel­ches seiner Kinder die Ver­let­zungs­hand­lung begangen hat, ver­wei­gerte hierzu aber nähere Angaben.

Dazu ent­schieden die Richter des BGH, dass der Anschluss­in­haber, sofern er eine eigene Ver­ur­tei­lung abwenden will, den Namen des Fami­li­en­mit­glieds offen­baren muss, wenn er im Rahmen der ihm oblie­genden Nach­for­schungen diesen erfahren hat.

Der Fall wurde dem Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt vor­ge­legt. Dieser kam zu dem Ent­schluss, dass das Grund­recht auf Ach­tung des Fami­li­en­le­bens einer zivil­pro­zes­sualen Oblie­gen­heit der Inhaber eines Inter­net­an­schlusses nicht ent­gegen steht, zu offen­baren, wel­ches Fami­li­en­mit­glied den Anschluss genutzt hat, wenn über den Anschluss eine Urhe­ber­rechts­ver­let­zung begangen wurde. Aus dem Grund­ge­setz ergibt sich danach zwar ein Recht, Fami­li­en­mit­glieder nicht zu belasten, nicht aber ein Schutz vor nega­tiven pro­zes­sualen Folgen dieses Schwei­gens.