Dar­le­gungs­last bei Über­stun­den­ver­gü­tung

Die Ver­gü­tung von Über­stunden setzt zum einen voraus, dass der Arbeit­nehmer
diese tat­säch­lich geleistet hat, und zum anderen, dass die Über­stunden
vom Arbeit­geber ange­ordnet, gebil­ligt oder geduldet worden oder jeden­falls zur
Erle­di­gung der geschul­deten Arbeit not­wendig gewesen sind. Für beide Vor­aus­set­zungen
– ein­schließ­lich der Anzahl geleis­teter Über­stunden – trägt
der Arbeit­nehmer die Dar­le­gungs- und Beweis­last.

So ent­schieden die Richter des Lan­des­ar­beits­ge­richts Meck­len­burg-Vor­pom­mern
am 20.10.2020, dass ein Kraft­fahrer, dem vom Arbeit­geber bestimmte Touren zuge­wiesen
werden, seiner Dar­le­gungs­last bereits dadurch genügen kann, dass er vor­trägt,
an wel­chen Tagen er welche Tour wann begonnen und wann beendet hat. Im Rahmen
der gestuften Dar­le­gungs­last ist es dann Sache des Arbeit­ge­bers, unter Aus­wer­tung
seiner eigenen Auf­zeich­nungen, zu denen er nach dem Arbeits­zeit­ge­setz ver­pflichtet
ist, sub­stan­ti­iert dar­zu­legen, an wel­chen Tagen der Arbeit­nehmer aus wel­chen
Gründen im gerin­geren zeit­li­chen Umfang als von ihm behauptet gear­beitet
haben muss.