Corona-Son­der­zah­lungen an Arbeit­nehmer steuer- und sozi­al­ver­si­che­rungs­frei

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­rium (BMF) räumt Arbeit­ge­bern die Mög­lich­keit ein, ihren Beschäf­tigten Bei­hilfen und Unter­stüt­zungen bis zu einem Betrag von 1.500 € im Jahr 2020 steu­er­frei aus­zu­zahlen oder als Sach­leis­tungen zu gewähren. Erfasst werden Son­der­leis­tungen, die die Beschäf­tigten zwi­schen dem 1.3.2020 und dem 31.12.2020 erhalten.

Vor­aus­set­zung dafür ist jedoch, dass die Bei­hilfen und Unter­stüt­zungen zusätz­lich zum ohnehin geschul­deten Arbeits­lohn geleistet und die steu­er­freien Leis­tungen im Lohn­konto auf­ge­zeichnet werden.

Vom Arbeit­geber geleis­tete Zuschüsse zum Kurz­ar­bei­ter­geld bzw. Zuschüsse, die der Arbeit­geber als Aus­gleich zum Kurz­ar­bei­ter­geld wegen Über­schrei­tens der Bei­trags­be­mes­sungs­grenze leistet, fallen nach Angaben des BMF nicht unter diese Steu­er­be­freiung. Andere Steu­er­be­frei­ungen und Bewer­tungs­er­leich­te­rungen bleiben hiervon unbe­rührt. Die Bei­hilfen und Unter­stüt­zungen bleiben auch in der Sozi­al­ver­si­che­rung bei­trags­frei.

Nachdem nicht nach Berufen getrennt werden kann, gilt die Steu­er­frei­heit für alle Zulagen bis ins­ge­samt 1.500 € über dem ver­ein­barten Arbeits­lohn, die zwi­schen dem 1.3.2020 und 31.12.2020 aus­be­zahlt werden.