Corona-Sofort­hilfen sind steu­er­pflichtig

Neben der finan­zi­ellen Unter­stüt­zung durch unkom­pli­zierte und güns­tige KfW-Kre­dite unter­stützte die Bun­des­re­gie­rung auch sog. Solo-Selbst­stän­dige, Ange­hö­rige der Freien Berufe, Künstler und Kleinst­un­ter­nehmen – unter wei­teren Vor­aus­set­zungen z. B. Antrag­stel­lung bis zum 31.5.2020 – in Form von Zuschüssen.

Der Zuschuss des Bundes für Betriebe, die bis zu 5 Mit­ar­beiter beschäf­tigen, belief sich zunächst bis zu 9.000 € bzw. für Betriebe bis zu 10 Mit­ar­bei­tern bis zu 15.000 € für 3 Monate. Neben den Bun­des­zu­schüssen konnte auch auf Zuschuss­pro­grammen aus den jewei­ligen Bun­des­län­dern in unter­schied­li­cher Aus­prä­gung zuge­griffen werden.

Bitte beachten Sie! Die Corona-Sofort­hilfe ist als Betriebs­ein­nahme steu­er­pflichtig und wird im Rahmen der Gewinn­ermitt­lung berück­sich­tigt. Wenn im Jahr 2020 ein posi­tives „zu ver­steu­erndes Ein­kommen” erwirt­schaftet wird, dann wird hierauf der indi­vi­du­elle Steu­er­satz ange­wendet. Die Finanz­be­hörden werden in der Regel über die Zah­lung der Zuschüsse infor­miert.