Buß­geld bei Ver­mie­tung von Wohn­raum als Feri­en­woh­nung

Viele Städte und Gemeinden mit ange­spannten Woh­nungs­märkten bestimmen, dass Wohn­raum nur mit Geneh­mi­gung zur wie­der­holten, nach Tagen oder Wochen bemes­senen ent­gelt­li­chen Über­las­sung als Feri­en­woh­nung oder Frem­den­be­her­ber­gung, ins­be­son­dere einer gewerb­li­chen Zim­mer­ver­mie­tung oder der Ein­rich­tung von Schlaf­stellen, genutzt werden darf. Zuwi­der­hand­lungen können mit einer Geld­buße geahndet werden.

So bestimmt es auch das „Hes­si­sche Woh­nungs­auf­sichts­ge­setz Feri­en­woh­nungen”. Die Richter am Ober­lan­des­ge­richt Frank­furt a. M. (OLG) ent­schieden dazu am 2.8.2019, dass die Ver­mie­tung einer Woh­nung ohne Geneh­mi­gung zur Nut­zung der Woh­nung als Feri­en­woh­nung – über die Platt­form „Airbnb” – gegen das Hes­si­sche Woh­nungs­auf­sichts­ge­setz ver­stößt. Das OLG bestä­tigte wegen Ver­stoßes hier­gegen ver­hängte Geld­bußen von i.H.v. 6.000 €.