Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­rium äußert sich zur vor­teil­haf­teren Ermitt­lung der außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tung

Der Bun­des­fi­nanzhof ent­schied mit Urteil vom 19.1.2017, dass die Rege­lung zur
außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tung so zu ver­stehen ist, dass die dort zu
berück­sich­ti­gende zumut­bare Belas­tung stu­fen­weise zu berechnen ist. Abhängig
von der Höhe des Gesamt­be­trags der Ein­künfte, der im Ein­kom­men­steu­er­ge­setz
in 3 Stufen gestaf­felt ist, wird die zumut­bare Belas­tung anhand eines Pro­zent­satzes
ermit­telt.

Bis­lang wird die zumut­bare Belas­tung bei Über­schreiten einer dieser Stufen
immer unter Zugrun­de­le­gung des Pro­zent­satzes der höheren Stufe berechnet.
Künftig wird bei der Berech­nung der zumut­baren Belas­tung nur noch der Teil
des Gesamt­be­trags der Ein­künfte mit dem höheren Pro­zent­satz belastet,
der die jewei­lige Stufe über­steigt. Durch die stu­fen­weise Berech­nung ist
ins­ge­samt eine nied­ri­gere zumut­bare Belas­tung von den gel­tend gemachten außer­ge­wöhn­li­chen
Belas­tungen abzu­ziehen. Im Ergebnis kann diese Berech­nung zu einem höheren
steu­er­li­chen Abzug der außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tungen – und damit
zu einer nied­ri­geren Ein­kom­men­steuer – führen.

Nach einer Pres­se­mit­tei­lung des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­riums vom 1.6.2017 soll
die geän­derte Berech­nungs­weise mög­lichst umge­hend schon im Rahmen
der auto­ma­ti­sierten Erstel­lung der Ein­kom­men­steu­er­be­scheide Berück­sich­ti­gung
finden.

Bitte beachten Sie! Sollte die geän­derte Berech­nungs­weise noch nicht berück­sich­tigt
worden sein, emp­fiehlt sich ggf. das Ein­legen eines Ein­spruchs bzw. Ände­rungs­an­trags!