Bun­des­fi­nanzhof zwei­felt an der Umsatz­steu­er­pflicht für Fahr­schulen

Unter­richts­leis­tungen für den Erwerb der Fahr­erlaub­nis­klassen B (Pkw-Füh­rer­schein) und C1 sind nach natio­nalem Recht umsatz­steu­er­pflichtig. Fahr­schulen sind nach dem Umsatz­steu­er­ge­setz keine all­ge­mein­bil­denden oder berufs­bil­denden Ein­rich­tungen.

Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) zwei­felt aber an der Umsatz­steu­er­pflicht für die Ertei­lung von Fahr­un­ter­richt zum Erwerb der genannten Fahr­erlaub­nis­klassen. Nach der Richt­linie 2006/​112/​EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemein­same Mehr­wert­steu­er­system ist Unter­richt, den sog. aner­kannte Ein­rich­tungen oder Pri­vat­lehrer erteilen, von der Umsatz­steuer zu befreien.

Mit Beschluss vom 16.3.2017 hat der BFH dem Gerichtshof der Euro­päi­schen Union (EuGH) daher die Frage vor­ge­legt, ob Fahr­schulen inso­weit steu­er­freie Leis­tungen erbringen. Damit soll geklärt werden, ob der Fahr­schul­un­ter­richt aus Gründen des Uni­ons­rechts umsatz­steu­er­frei ist.

Im ent­schie­denen Fall bejaht der BFH den Unter­richts­cha­rakter der Fahr­schul­leis­tung. Die zusätz­lich erfor­der­liche Aner­ken­nung kann sich daraus ergeben, dass der Unter­rich­tende die Fahr­leh­rer­prü­fung nach dem Gesetz über das Fahr­leh­rer­wesen abge­legt haben muss. Des Wei­teren kommt auch eine Steu­er­frei­heit als Pri­vat­lehrer in Betracht. Die Aus­le­gung der Richt­linie sei aber zwei­fel­haft, sodass eine Ent­schei­dung des EuGH ein­zu­holen sei.

Anmer­kung: Die nun­mehr vom EuGH zu tref­fende Ent­schei­dung ist von erheb­li­cher Bedeu­tung für die Umsatz­be­steue­rung aller Fahr­schulen in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land. Sollte er eine Steu­er­frei­heit bejahen, wird sich die Anschluss­frage stellen, ob Fahr­schulen den sich hieraus erge­benden Vor­teil zivil­recht­lich an ihre Kunden durch eine geän­derte Preis­bil­dung wei­ter­geben.