Bun­des­fi­nanzhof ändert seine Recht­spre­chung zu eigen­ka­pi­talerset­zenden Finan­zie­rungs­hilfen

Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hat seine Recht­spre­chung zur eigen­ka­pi­talerset­zenden
Finan­zie­rung bei der GmbH mit Urteil vom 11.7.2017 geän­dert. Danach ist
mit der Auf­he­bung des Eigen­ka­pi­tal­ersatz­rechts durch das Gesetz zur Moder­ni­sie­rung
des GmbH-Rechts und zur Bekämp­fung von Miss­bräu­chen (MoMiG) die gesetz­liche
Grund­lage für die bis­he­rige Recht­spre­chung zur Berück­sich­ti­gung von
Auf­wen­dungen des Gesell­schaf­ters aus eigen­ka­pi­talerset­zenden Finan­zie­rungs­hilfen
als nach­träg­liche Anschaf­fungs­kosten ent­fallen.

Auf­wen­dungen des Gesell­schaf­ters aus seiner Inan­spruch­nahme als Bürge
für Ver­bind­lich­keiten der Gesell­schaft führen nicht mehr zu nach­träg­li­chen
Anschaf­fungs­kosten auf seine Betei­li­gung. Nach­träg­liche Anschaf­fungs­kosten
min­derten den Ver­äu­ße­rungs- oder Auf­lö­sungs­ge­winn oder erhöhten
einen ent­spre­chenden Ver­lust.

Durch das MoMiG sind Dar­lehen, die ein Gesell­schafter seiner Gesell­schaft gegeben
hat, im Insol­venz­ver­fahren der Gesell­schaft nach­rangig zu erfüllen. Eine
Kapi­tal­bin­dung tritt nicht mehr ein. Mit der Auf­he­bung des Eigen­ka­pi­tal­ersatz­rechts
ist die gesetz­liche Grund­lage für die bis­he­rige Annahme von nach­träg­li­chen
Anschaf­fungs­kosten ent­fallen.

Anmer­kung: Die Ent­schei­dung des BFH hat große Aus­wir­kung auf die
Finan­zie­rung von Kapi­tal­ge­sell­schaften durch Gesell­schaf­ter­dar­lehen und die
Absi­che­rung von Dar­lehen durch Bürg­schaften des Gesell­schaf­ters. Er gewährt
des­halb Ver­trau­ens­schutz in die bis­he­rige Recht­spre­chung für alle Fälle,
in denen der Gesell­schafter eine eigen­ka­pi­talerset­zende Finan­zie­rungs­hilfe bis
zum 27.9.2017 geleistet hat oder wenn eine Finan­zie­rungs­hilfe des Gesell­schaf­ters
bis zu diesem Tag eigen­ka­pi­talerset­zend geworden ist.