Bun­des­fi­nanzhof bestä­tigt unschäd­liche Zwi­schen­ver­mie­tung bei pri­vaten Ver­äu­ße­rungs­ge­schäften

Werden Grund­stücke inner­halb von zehn Jahren nach Anschaf­fung wieder ver­äu­ßert und wurden diese in der Zwi­schen­zeit durch­ge­hend ver­mietet, so liegt ein steu­er­lich zu berück­sich­ti­gender Ver­äu­ße­rungs­vor­gang vor. Es gilt jedoch die Aus­nahme, dass bei aus­schließ­li­cher Eigen­nut­zung oder bei Eigen­nut­zung in den beiden Jahren vor der Ver­äu­ße­rung und im tat­säch­li­chen Ver­äu­ße­rungs­jahr kein steu­er­barer Vor­gang ent­steht.

In einem durch das Finanz­ge­richt Baden-Würt­tem­berg ent­schieden Fall (vgl. Aus­gabe Juni 2019, Bei­trag Nr. 4), ver­äu­ßerte ein Steu­er­pflich­tiger sein bebautes Grund­stück. Dieses hatte er über sieben Jahre lang selber bewohnt und erst im Jahr der Ver­äu­ße­rung zudem noch für ein halbes Jahr ver­mietet. Der BFH ent­schied mit Urteil vom 3.9.2019 genauso wie das Finanz­ge­richt Baden-Würt­tem­berg vor ihm.

Bei der Ver­äu­ße­rung eines Grund­stücks inner­halb der Frist von zehn Jahren liegt kein steu­er­pflich­tiger Vor­gang vor, wenn die Eigen­nut­zung eine bestimmte Dauer nicht unter­schreitet. So ist eine Zwi­schen­ver­mie­tung unschäd­lich, wenn der Eigen­tümer des Grund­stücks im Vor­jahr der Ver­äu­ße­rung ganz­jährig durch­ge­hend und in dem Jahr davor sowie im Ver­äu­ße­rungs­jahr selbst an min­des­tens einem Tag selber bewohnt hat. Es muss dabei ein zusam­men­hän­gender Zeit­raum vor­liegen. Diese Nut­zung zu eigenen Wohn­zwe­cken reicht für den Aus­schluss eines steu­er­baren pri­vaten Ver­äu­ße­rungs­ge­schäfts aus.

Anmer­kung: Es bleibt die Reak­tion der Finanz­ver­wal­tung zu der Ent­schei­dung abzu­warten. Grund­sätz­lich sollten Sie sich bei einer Zwi­schen­ver­mie­tung der eigen­ge­nutzten Woh­nung immer steu­er­lich beraten lassen, damit Sie nicht bei einem even­tu­ellen Ver­kauf der Immo­bilie in die Steu­er­falle tappen.