BMF reagiert auf Steu­er­nach­for­de­rungen bei Online­händ­lern

Die Finanz­ver­wal­tung sah bei Online­händ­lern, die Online­mar­ke­ting unter Ein­schal­tung von nicht in Deutsch­land ansäs­sigen Unter­nehmen betreiben, dies nicht mehr als Dienst­leis­tung, son­dern als „Nut­zungs­über­las­sung von Rechten und ähn­li­chen Erfah­rungen” an. Danach wären Ein­künfte mit einem Steu­er­satz von 15 % quel­len­steu­er­pflichtig.

Nachdem bereits das Baye­ri­sche Staats­mi­nis­te­rium der Finanzen und für Heimat mit einer Pres­se­mit­tei­lung Ent­war­nung gegeben hat, äußert sich auch das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­rium dazu. Danach unter­liegen Ver­gü­tungen, die aus­län­di­sche Platt­form­be­treiber und Inter­net­dienst­leister für die Plat­zie­rung oder Ver­mitt­lung von elek­tro­ni­scher Wer­bung auf Inter­net­seiten erhalten, nicht dem Steu­er­abzug.

Das gilt – in allen offenen Fällen – für Ent­gelte für Wer­bung bei Anfragen in Online-Such­ma­schinen, über Ver­mitt­lungs­platt­formen, für Social-Media-Wer­bung, Ban­ner­wer­bung und ver­gleich­bare sons­tige Online­wer­bung und unab­hängig davon, unter wel­chen Vor­aus­set­zungen die Ver­gü­tung auf­grund des kon­kreten Ver­trags­ver­hält­nisses anfällt (z. B. Cost per Click, Cost per Order oder Cost per Mille, Revenue Share).