BMF äußert sich zur steu­er­li­chen Behand­lung der Über­las­sung von (Elektro-)Fahrrädern

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­rium äußert sich mit Schreiben vom 9.1.2020 zur Über­las­sung von betrieb­li­chen Fahr­rä­dern durch den Arbeit­geber an den Arbeit­nehmer zur pri­vaten Nut­zung. Danach gilt für die steu­er­liche Behand­lung von Fahr­rä­dern und für E‑Bikes, wenn diese ver­kehrs­recht­lich als Fahrrad ein­zu­ordnen sind (u. a. Geschwin­dig­keit unter 25 km/​h, keine Kenn­zei­chen- und Ver­si­che­rungs­pflicht) Fol­gendes:

Über­lässt der Arbeit­geber seinen Arbeit­neh­mern zusätz­lich zum ohnehin geschul­deten Arbeits­lohn ein betrieb­li­ches Fahrrad, das kein Kraft­fahr­zeug ist, bleiben die Vor­teile für die Über­las­sung ab dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2019 bis Ende 2030 steu­er­frei.

Bei der Über­las­sung eines betrieb­li­chen Fahr­rads in Form einer Gehalts­um­wand­lung gilt Fol­gendes: Als monat­li­cher Durch­schnitts­wert der pri­vaten Nut­zung (ein­schließ­lich Pri­vat­fahrten, Fahrten zwi­schen Woh­nung und erster Tätig­keits­stätte) wird 1 % der auf volle 100 € abge­run­deten unver­bind­li­chen Preis­emp­feh­lung des Her­stel­lers oder Händ­lers im Zeit­punkt der Inbe­trieb­nahme des Fahr­rads ein­schließ­lich der Umsatz­steuer fest­ge­setzt.

Über­lässt der Arbeit­geber dem Arbeit­nehmer das betrieb­liche Fahrrad erst­mals nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031, wird als monat­li­cher Durch­schnitts­wert der pri­vaten Nut­zung für das Kalen­der­jahr 2019 1 % der auf volle 100 € abge­run­deten hal­bierten (also 0,5 %) und ab 1.1.2020 1 % eines auf volle 100 € abge­run­deten Vier­tels (also 0,25 %) der unver­bind­li­chen Preis­emp­feh­lung fest­ge­setzt. Auf den Zeit­punkt der Anschaf­fung des Fahr­rads kommt es hier nicht an.

Wurde das betrieb­liche Fahrrad vor dem 1.1.2019 vom Arbeit­geber bereits einem Arbeit­nehmer zur pri­vaten Nut­zung über­lassen, bleibt es bei einem Wechsel des Nut­zungs­be­rech­tigten auch danach für dieses Fahrrad bei der regu­lären 1-%-Regelung. Die Ver­güns­ti­gungen (0,5 %, 0,25 % und die Sach­be­zugs­grenze in Höhe von 44 €) können nicht bean­sprucht werden.

Wird ein E‑Bike ver­kehrs­recht­lich als Kraft­fahr­zeug ein­ge­ordnet (z. B. Geschwin­dig­keiten über 25 km/​h), ist für die Bewer­tung des geld­werten Vor­teils die Rege­lung wie bei Elektro-Kfz anzu­wenden.