Bewil­li­gung von Sonn­tags­ar­beit nur unter strengen Vor­aus­set­zungen

Eine Aus­nahme vom Sonn­tags­ar­beits­verbot kommt nach dem Arbeits­zeit-gesetz nur
dann in Betracht, wenn beson­dere Ver­hält­nisse diese zur Ver­hü­tung
eines unver­hält­nis­mä­ßigen Scha­dens erfor­dern. Unter „beson­deren
Ver­hält­nissen” sind nur solche Umstände zu ver­stehen, die von
außen ver­ur­sacht worden sind und auf die das antrag­stel­lende Unter­nehmen
keinen Ein­fluss nehmen kann.

Auf­grund des hohen Arbeits­auf­kom­mens vor Weih­nachten hatte Amazon 2015 den
Antrag gestellt, an den letzten beiden Advents­sonn­tagen ca. 800 Arbeit­nehmer
zu beschäf­tigen. Die Bezirks­re­gie­rung erteilte dar­aufhin eine Aus­nah­me­be­wil­li­gung.

Die Richter des Ober­ver­wal­tungs­ge­richts Münster ent­schieden am 12.12.2019,
dass diese Bewil­li­gung rechts­widrig war. Die Son­der­si­tua­tion durch erhöhtes
Auf­trags­vo­lumen hatte nach den Angaben des Unter­neh­mens zumin­dest auch maß­geb­lich
auf dem Geschäfts­mo­dell beruht. Danach waren den Kunden kür­zeste Lie­fer­fristen
selbst in der Vor­weih­nachts­zeit zuge­sagt worden.