Bewer­tungs­dar­stel­lung von Unter­nehmen auf einem Internet-Bewer­tungs­portal

Die Richter des Bun­des­ge­richts­hofs hatten über die Zuläs­sig­keit eines Bewer­tungs­por­tals zu ent­scheiden, in dem ange­mel­dete Nutzer Unter­nehmen durch die Ver­gabe von einem bis zu fünf Sternen und einen Text bewerten konnten. Das Inter­net­portal zeigte alle Nut­zer­bei­träge an und stufte sie ohne manu­elle Kon­trolle durch eine Soft­ware auto­ma­ti­siert und tages­ak­tuell ent­weder als „emp­fohlen” oder als „(momentan) nicht emp­fohlen” ein.

Die BGH-Richter beur­teilten das Portal für zulässig. Sie begrün­deten ihre Ent­schei­dung damit, dass die Anzeige des Bewer­tungs­durch­schnitts und der Ein­stu­fung von Nut­zer­be­wer­tungen als „emp­fohlen” oder „nicht emp­fohlen” durch die Berufs- sowie Mei­nungs­frei­heit geschützt sind. So muss ein Gewer­be­trei­bender Kritik an seinen Leis­tungen und die öffent­liche Erör­te­rung geäu­ßerter Kritik grund­sätz­lich hin­nehmen.