Beweis­last für recht­zei­tige Unter­rich­tung bei Flug­an­nul­lie­rung

In einem vom Euro­päi­schen Gerichtshof (EuGH) ent­schie­denen Fall buchte
ein Flug­gast über einen Online-Rei­se­ver­mittler einen Hin- und Rück­flug
mit einer Suri­na­mi­schen Luft­fahrt­ge­sell­schaft. Der Hin­flug war für den
14.11.2014 vor­ge­sehen. Am 9.10.2014 unter­rich­tete die Gesell­schaft den Rei­se­ver­mittler
über die Annul­lie­rung dieses Flugs. Am 4.11.2014 wurde der Kunde mit einer
E‑Mail des Rei­se­ver­mitt­lers dar­über unter­richtet.

Unter Beru­fung auf die Uni­ons­ver­ord­nung über Aus­gleichs­leis­tungen für
Flug­gäste bei Annul­lie­rung von Flügen for­derte er von der Gesell­schaft
die Zah­lung des darin gere­gelten Pau­schal­be­trags von 600 €. Die Ver­ord­nung
sieht u. a. vor, dass den Flug­gästen ein Anspruch auf Aus­gleichs­leis­tungen
ein­ge­räumt wird, es sei denn, sie wurden über die Annul­lie­rung des
Flugs min­des­tens 2 Wochen vor der Abflug­zeit unter­richtet.

Dazu ent­schieden die EuGH-Richter, dass ein Luft­fahrt­un­ter­nehmen, wel­ches nicht
beweisen kann, dass ein Flug­gast über die Annul­lie­rung seines Flugs min­des­tens
2 Wochen vor der plan­mä­ßigen Abflug­zeit unter­richtet worden ist,
diesem einen Aus­gleich zu leisten hat. Dies gilt nicht nur bei einem unmit­telbar
zwi­schen dem Flug­gast und dem Luft­fahrt­un­ter­nehmen, son­dern auch bei einem über
einen Online-Rei­se­ver­mittler geschlos­senen Beför­de­rungs­ver­trag.