Beur­tei­lung der Zah­lungen für lau­fende Haus­kosten

Das Finanz­ge­richt und anschlie­ßend auch der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) haben sich mit der Beur­tei­lung von Zah­lungen für lau­fende Haus­kosten beschäf­tigt, welche nur von einem Ehe­gatten getragen werden. Dabei war zu klären, ob mög­li­cher­weise Unter­halts­leis­tungen oder Zuwen­dungen an den anderen Ehe­gatten vor­liegen. Aus­löser für das gericht­liche Ver­fahren war ein Ehe­paar, wel­ches hälftig ein Ein­fa­mi­li­en­haus für eigene Wohn­zwecke besaß.

Nach einigen Jahren wurde der Anteil des Ehe­manns unent­gelt­lich auf seine Frau über­tragen, wobei ihm aber wei­terhin die kom­pletten Dar­le­hens­ver­bind­lich­keiten zuge­rechnet blieben. Dadurch, dass der Ehe­mann nun sämt­liche anfal­lende Kosten in Zusam­men­hang mit dem Haus getragen hat, bestimmte das Finanzamt die Zah­lungen als unent­gelt­liche Zuwen­dungen von dem Ehe­mann an die Ehe­frau.

Der BFH sah dies jedoch anders. Eine unent­gelt­liche Zuwen­dung liegt nur vor, wenn dieser keine (markt­üb­liche) Gegen­leis­tung ent­ge­gen­steht, wobei aber aus­schließ­lich objek­tive Gesichts­punkte maß­ge­bend sind. Bei der Dar­le­hens­ver­bind­lich­keit leistet der Ehe­mann keine Zuwen­dungen durch die Til­gungs­zah­lungen. Eine solche Zuwen­dung ent­steht nur durch den Ver­zicht eines Aus­gleichs­an­spruchs, von dem in dieser Kon­stel­la­tion nicht aus­ge­gangen werden kann, da beide Ehe­gatten ver­trag­lich bei der Bank fest­ge­halten haben, dass die Kosten nicht von Beiden in glei­cher Höhe getragen werden müssen. Dem­nach kommt der Ehe­mann mit den Zah­lungen ledig­lich seiner Unter­halts­pflicht nach. Dass sich das Haus im Eigentum der Ehe­frau befindet ist dabei unschäd­lich. Glei­ches gilt, wenn die Ehe­gatten zur Miete wohnen würden, auch dann lägen Zah­lungen für den Wohn­be­darf vor.