Betriebs­rente durch Ent­gelt­um­wand­lung bei ange­stellten Ehe­gatten gilt als Betriebs­aus­gabe

Werden im Rahmen eines Ehe­gat­ten­ar­beits­ver­hält­nisses Gehalts­an­sprüche des Arbeit­neh­mers teil­weise zum Zweck betrieb­li­cher Alters­vor­sorge in Bei­träge für eine rück­ge­deckte Unter­stüt­zungs­kasse umge­wan­delt, ist die Ent­gelt­um­wand­lung grund­sätz­lich am Maß­stab des Fremd­ver­gleichs zu messen. Zu dieser Ent­schei­dung kommt der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) in einem Urteil vom 28.10.2020.

Im betref­fenden Fall beschäf­tigte ein Steu­er­pflich­tiger seine Ehe­frau im eigenen Betrieb. Er hatte für sie eine Unter­stüt­zungs­kas­sen­ver­sor­gung in Form einer Ent­gelt­um­wand­lung von 1.830 € pro Monat in eine betrieb­liche Alters­vor­sorge mit einer Hin­ter­blie­be­nen­ver­sor­gung ein­ge­richtet. Das Finanzamt erkannte die Zuwen­dungen an die Unter­stüt­zungs­kasse nur teil­weise, in Höhe von 110 € im Monat, als abzugs­fä­hige Betriebs­aus­gaben an und war der Mei­nung, dass sie nach dem Fremd­ver­gleichs-Maß­stab unan­ge­messen sind.

Der BFH stellte jedoch klar, dass Ent­gelt­um­wand­lungen im Rahmen von Arbeits­ver­trägen zwi­schen nahen Ange­hö­rigen grund­sätz­lich als Betriebs­aus­gabe anzu­er­kennen sind, wenn nicht zusätz­liche, unge­wöhn­liche Fak­toren eine Rolle spielen. Dies können etwa unan­ge­mes­sene Gehalts­er­hö­hungen kurz vor der Ent­gelt­um­wand­lung, eine „Nur-Pen­sion” oder auch Risi­ko­er­hö­hungen und Kos­ten­stei­ge­rungen für das Unter­nehmen sein. Da der BFH auf Grund­lage der vor­he­rigen Fest­stel­lungen des Finanz­ge­richts (FG) keine abschlie­ßende Ent­schei­dung über die strit­tigen Bescheide treffen konnte, wurde der Streit­fall zur erneuten Ent­schei­dung zurück an das FG ver­wiesen.