Beson­der­heiten bei Ver­trägen mit nahen Ange­hö­rigen

Zum Jah­res­ende hin werden häufig Ver­träge neu abge­schlossen oder an geschäft­liche oder gesetz­liche Ver­än­de­rungen ange­passt, die ab dem nächsten Jahr greifen sollen. Hier gilt zu beachten, dass Ver­träge zwi­schen Unter­nehmer oder Per­so­nen­ge­sell­schafter und deren nahen Ange­hö­rigen grund­sätz­lich im Fokus der Finanz­ver­wal­tung stehen. Das können Miet­ver­träge über die Nut­zung von Grund­stü­cken, Gebäuden oder Gegen­ständen oder aber auch Kauf‑, Dar­le­hens- oder Schen­kungs­ver­träge sein. Unter bestimmten Vor­aus­set­zungen kann es zu nega­tiven steu­er­li­chen Folgen für die Betei­ligten kommen, wenn der Ver­trag nicht ord­nungs­gemäß – also wie unter fremden Dritten – abge­schlossen wurde.

In einem vom Finanz­ge­richt Münster (FG) am 5.9.2019 ent­schie­denen Fall lag ein Miet­ver­trag über die Nut­zung von Geschäfts­räumen zwi­schen einer Per­so­nen­ge­sell­schaft und der Ehe­frau eines Gesell­schaf­ters vor, der zu 50 % betei­ligt ist. Tat­säch­lich wurde aber zusätz­lich noch ein wei­terer Raum unent­gelt­lich an die Per­so­nen­ge­sell­schaft über­lassen. Nach einer Betriebs­prü­fung gelangte das Finanzamt zu der Über­zeu­gung, dass es sich bei den Räum­lich­keiten um ein häus­li­ches Arbeits­zimmer han­delt und qua­li­fi­zierte die Miet­zah­lungen zu nicht abzugs­fä­higen Betriebs­aus­gaben um.

Das FG folgte der Auf­fas­sung des Finanz­amts. Ver­träge zwi­schen einer Gesell­schaft und deren Gesell­schaf­tern bzw. Ange­hö­rigen des beherr­schenden Gesell­schaf­ters müssen grund­sätz­lich auf ihre Fremd­üb­lich­keit geprüft werden. Das heißt, dass der Ver­trag so abge­schlossen wurde, wie er zwi­schen Fremden abge­schlossen worden wäre. Im ent­schie­denen Fall hat die Gesell­schaft mehr Räume zur Ver­fü­gung gehabt, als ver­trag­lich ver­ein­bart wurde. Eine solche Kon­stel­la­tion wäre unter Fremden nicht ein­ge­treten.

Bitte beachten Sie! Geprüft werden Ver­träge auch auf das ver­ein­barte Ent­gelt und sons­tige Vor­teile, die einer der beiden Par­teien unbe­rech­tig­ter­weise zugu­te­kommen könnte. Das gilt nicht nur für Miet­ver­träge, son­dern auch für Kauf‑, Dar­le­hens- oder Schen­kungs­ver­träge. Lassen Sie sich in sol­chen Fällen immer beraten, um steu­er­liche Fehler zu ver­hin­dern, die nach­träg­lich nicht mehr rück­gängig zu machen sind!