Beschäf­ti­gung eines Apo­the­kers – Befreiung von der Ren­ten­ver­si­che­rungs­pflicht

Das Bun­des­so­zi­al­ge­richt (BSG) hat mit seinem Urteil vom 22.3.2018 ent­schieden, dass ein Apo­theker nicht nur dann von der Ver­si­che­rungs­pflicht befreit ist, wenn er tat­säch­lich als appro­bierter Apo­theker tätig ist. Aus­rei­chend ist auch eine andere, nicht berufs­fremde Tätig­keit.

In dem ent­schie­denen Fall war ein appro­bierter Apo­theker seit 2009 als Ver­ant­wort­li­cher für Medi­zin­pro­dukte, Arz­nei­buch­fragen und Fach­in­for­ma­tionen in einem Unter­nehmen beschäf­tigt, das Kon­zepte für die Rei­ni­gungs- und Ste­ri­li­sa­ti­ons­pro­zess­über­wa­chung zur Auf­be­rei­tung von Medi­zin­pro­dukten erar­beitet. Seinen im Jahr 2012 vor­sorg­lich gestellten Antrag, ihn von der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rungs­pflicht zu befreien, hatte die Deut­sche Ren­ten­ver­si­che­rung Bund abge­lehnt.

In ihrem Urteil führten die BSG-Richter aus, dass der Apo­theker eine der Befreiung von der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung unter­lie­gende Beschäf­ti­gung ausübt. Ob es sich dabei um eine Tätig­keit han­delt, die eine Appro­ba­tion als Apo­theker vor­aus­setzt, ist nicht ent­schei­dend.