Berück­sich­ti­gung des Ver­äu­ße­rungs­er­löses eines teil­weise privat genutzten Pkw

Wirt­schafts­güter des gewill­kürten Betriebs­ver­mö­gens, also Gegen­stände, welche privat und beruf­lich genutzt werden mit über 10 % beruf­li­chem Nut­zungs­an­teil, führen oft­mals zu ver­schie­denen Beur­tei­lungen bei dem Unter­nehmer und dem Finanzamt. Ins­be­son­dere die steu­er­liche Berück­sich­ti­gung bei Pkw ist dabei ein häu­figes Thema. So war es auch in einem Fall, den der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) am 16.6.2020 ent­schied. Gegen­stand des Urteils war die Ermitt­lung des Ver­äu­ße­rungs­er­löses eines Pkw des Betriebs­ver­mö­gens, wel­cher sowohl beruf­lich als auch privat genutzt wurde.

Ein Steu­er­pflich­tiger ord­nete das Kfz bei Anschaf­fung dem gewill­kürten Betriebs­ver­mögen zu. In den ent­spre­chenden Steu­er­erklä­rungen wurde die Abschrei­bung (AfA) als Aus­gabe berück­sich­tigt, gleich­zeitig aber auch die pri­vaten Auf­wen­dungen als Ein­nahme erfasst, sodass die Kosten im Zusam­men­hang mit dem Pkw sich fast aus­gli­chen.

Als das Auto abge­schrieben war, ver­äu­ßerte der Unter­nehmer dieses und setzte den Ver­äu­ße­rungs­ge­winn nur mit dem Anteil der beruf­li­chen Nut­zung als Betriebs­ein­nahme an. Die steu­er­min­dernde AfA wurde jähr­lich mit der Ent­nahme aus­ge­gli­chen, der pri­vate Nut­zungs­an­teil dürfte sich nun nicht mehr aus­wirken. Dem wider­sprach das Finanzamt, der volle Gewinn aus dem Ver­kauf sei trotzdem anzu­setzen.

So sah das auch der BFH. Der Ver­äu­ße­rungs­ge­winn ist in voller Höhe anzu­setzen. Ob sich die AfA in den Vor­jahren aus­ge­wirkt hat oder nicht, steht mit dem Vor­gang des Ver­kaufs in keinem Zusam­men­hang und darf des­halb auch nicht berück­sich­tigt werden. Auch das Gesetz sieht keine antei­lige Berech­nung vor. Der BFH betont zudem, dass das Gebot der Besteue­rung nach wirt­schaft­li­cher Leis­tungs­fä­hig­keit und das Net­to­prinzip durch diese Rege­lung nicht ver­letzt, son­dern recht­mäßig berück­sich­tigt werden.