„Ber­liner Mie­ten­de­ckel” mit dem Grund­ge­setz unver­einbar

Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat mit Beschluss vom 25.3.2021 das Gesetz zur
Mie­ten­be­gren­zung im Woh­nungs­wesen in Berlin (Mie­tenWoG Bln) für mit dem
Grund­ge­setz unver­einbar und des­halb nichtig erklärt.

Rege­lungen zur Miet­höhe für frei finan­zierten Wohn­raum, der auf dem
freien Woh­nungs­markt ange­boten werden kann (unge­bun­dener Wohn­raum), fallen in
die kon­kur­rie­rende Gesetz­ge­bungs­zu­stän­dig­keit. Die Länder sind nach
dem Beschluss jedoch nur zur Gesetz­ge­bung befugt, solange und soweit der Bund
von seiner Gesetz­ge­bungs­kom­pe­tenz keinen abschlie­ßenden Gebrauch gemacht
hat. Nachdem der Bun­des­ge­setz­geber das Miet­preis­recht aber abschlie­ßend
gere­gelt hat, ist für die Gesetz­ge­bungs­be­fugnis der Länder kein Raum
mehr. Da das Mie­tenWoG Bln im Kern auch die Miet­höhe für unge­bun­denen
Wohn­raum regelt, ist es nach dem Beschluss des BVerfG ins­ge­samt nichtig.

„Ber­liner Mie­ten­de­ckel” besteht im Wesent­li­chen aus drei Rege­lungs­kom­plexen:

  • einem Mie­ten­stopp, der eine Miete ver­bietet, die die am 18.6.2019 (Stichtag)
    wirksam ver­ein­barte Miete über­schreitet,
  • einer lage­un­ab­hän­gigen Miet­ober­grenze bei Wie­der­ver­mie­tungen, wobei
    gebäude- und aus­stat­tungs­be­zo­gene Zuschläge sowie bestimmte Moder­ni­sie­rungs­um­lagen
    erlaubt sind sowie
  • einem gesetz­li­chen Verbot über­höhter Mieten.

Auf Neu­bauten, die ab dem 1.1.2014 erst­malig bezugs­fertig wurden, fanden die
Vor­schriften des Mie­tenWoG Bln dagegen keine Anwen­dung.