Bei­trags­be­mes­sungs­grenzen und Sach­be­zugs­werte für 2021

Mit den neuen Rechen­größen in der Sozi­al­ver­si­che­rung werden die
für das Ver­si­che­rungs­recht sowie für das Bei­trags- und Leis­tungs­recht
in der Sozial­versicherung maß­ge­benden Grenzen bestimmt. Für
das Jahr 2021 gelten fol­gende Rechen­größen:

  • Arbeit­nehmer sind nicht gesetz­lich kran­ken­ver­si­che­rungs­pflichtig, wenn
    sie im Jahr mehr als 64.350 € bzw. im Monat mehr als 5.362,50 €
    ver­dienen.
  • Die Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rungs­bei­träge werden von jähr­lich
    höchs­tens 58.050 € bzw. von monat­lich höchs­tens 4.837,50 €
    berechnet.
  • Die Bemes­sungs­grenze für die Renten- und Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung beträgt
    85.200 € in den alten Bun­des­län­dern (aBL) bzw. 80.400 € in
    den neuen Bun­des­län­dern (nBL) im Jahr.
  • Die Renten- und Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rungs­bei­träge werden von
    höchs­tens 7.100 € (aBL) bzw. 6.700 € (nBL) monat­lich berechnet.
  • Die Bezugs­größe in der Sozi­al­ver­si­che­rung ist auf 3.290
    € (aBL) bzw. 3.115 € (nBL) monat­lich, also 39.480 € (aBL) bzw.
    37.380 € (nBL) jähr­lich fest­ge­legt.
  • Die Gering­fü­gig­keits­grenze liegt wei­terhin bei 450 € monat­lich.

Der Bei­trags­satz für die Kran­ken­ver­si­che­rung beträgt wei­terhin
14,6 % (zzgl. indi­vi­du­eller Zusatz­bei­trag je nach Kran­ken­kasse). Der Bei­trags­satz
für die Pfle­ge­ver­si­che­rung bleibt eben­falls bei 3,05 % und ent­spre­chend
bei Kin­der­losen, die das 23. Lebens­jahr bereits voll­endet haben, bei 3,30 %.
Auch der Ren­ten­ver­si­che­rungs­bei­trags­satz bleibt stabil bei 18,6 %, der Bei­trags­satz
für die Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung ist – befristet bis 31.12.2022 – auf 2,4
% gesenkt.

Bei­träge zur Kranken‑, Pflege‑, Renten- und Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung sind
– wie auch der Zusatz­bei­trag, wenn die Kran­ken­ver­si­che­rungen einen sol­chen erheben
– seit dem 1.1.2019 wieder je zur Hälfte von Arbeit­ge­bern und Beschäf­tigten
zu tragen. Den Bei­trags­zu­schlag zur Pfle­ge­ver­si­che­rung für Kin­der­lose (0,25
%) trägt der Arbeit­nehmer wei­terhin allein. Aus­nahmen gelten für
das Bun­des­land Sachsen:
Hier trägt der Arbeit­nehmer 2,025 % (bzw. kin­der­lose
Arbeit­nehmer nach Voll­endung des 23. Lebens­jahres 2,275 %) und der Arbeit­geber
1,025 % des Bei­trags zur Pfle­ge­ver­si­che­rung.

  • Sach­be­zugs­werte: Der Wert für Ver­pfle­gung erhöht sich ab
    2021 von 258 € auf 263 € monat­lich (Früh­stück 55 €,
    Mittag- und Abend­essen je 104 €). Dem­zu­folge beträgt der Wert für
    ein Mittag- oder Abend­essen 3,47 € und für ein Früh­stück
    1,83 €. Der Wert für die Unter­kunft erhöht sich auf 237 €.
    Bei einer freien Woh­nung gilt grund­sätz­lich der orts­üb­liche Miet­preis.
    Beson­der­heiten gelten für die Auf­nahme im Arbeit­ge­ber­haus­halt bzw. für
    Jugend­liche und Aus­zu­bil­dende und bei Bele­gung der Unter­kunft mit meh­reren
    Beschäf­tigten.