Bei höherer Gewalt keine Belegaus­ga­be­pflicht

Seit dem 1.1.2020 muss für den Betei­ligten an einem Geschäfts­vor­fall, der mit­hilfe eines elek­tro­ni­schen Auf­zeich­nungs­sys­tems erfasst wird, ein Beleg erstellt und diesem zur Ver­fü­gung gestellt werden. Der Beleg kann elek­tro­nisch oder in Papier­form erstellt werden. Aus Gründen der Zumut­bar­keit und Prak­ti­ka­bi­lität besteht bei einem Ver­kauf von Waren an eine Viel­zahl von nicht bekannten Per­sonen die Mög­lich­keit der Befreiung von der Belegaus­ga­be­pflicht. Dazu muss ein ent­spre­chend begrün­deter Antrag beim Finanzamt gestellt werden.

Auf die Pflicht zur Aus­gabe von Kas­sen­be­legen kann im Fall des Vor­lie­gens sog. sach­licher Härten in Aus­nah­me­fällen ver­zichtet werden. Solche Härten liegen z. B. vor, wenn durch höhere Gewalt eine Belegaus­gabe nicht mög­lich ist. Dazu zählt die Bun­des­re­gie­rung in ihrer Ant­wort auf eine kleine Anfrage z. B. Strom­aus­fall, Was­ser­schaden, Aus­fall der Belegaus­gabe-Ein­heit oder wenn die Belegaus­ga­be­pflicht für den Steu­er­pflich­tigen im kon­kreten Ein­zel­fall unzu­mutbar ist. Dies wird von der Finanz­be­hörde geprüft.

Kosten könnten im Rahmen einer Dar­le­gung der Härte als ein Teil­aspekt berück­sich­tigt werden; ebenso die Ziele Abfall­ver­mei­dung und nach­hal­tiger Umgang mit Res­sourcen. Es wird jedoch immer im jewei­ligen Ein­zel­fall geprüft, inwie­weit eine Härte für den jewei­ligen Steu­er­pflich­tigen vor­liegt.

Die Bun­des­re­gie­rung ver­weist auf die Mög­lich­keit, die Belege elek­tro­nisch aus­zu­geben. Es gebe keine Vor­gaben, wie ein elek­tro­ni­scher Beleg zur Ver­fü­gung gestellt werden müsse. Dies könne auch per E‑Mail, über Kun­den­konten oder die sog. „Near Field Com­mu­ni­ca­tion” (NFC) direkt auf das Mobil­te­lefon – ohne Daten­er­he­bung – erfolgen.

Bitte beachten Sie! Eine Pflicht zum Ein­satz elek­tro­ni­scher Regis­trier­kassen gibt es auch wei­terhin nicht. D. h. Unter­nehmen, die eine offene Laden­kasse führen, fallen nicht unter die Belegaus­ga­be­pflicht, wie bei elek­tro­ni­schen Regis­trier­kassen. Der Kunde ist grund­sätz­lich nicht ver­pflichtet den Beleg mit­zu­nehmen.