Bei eigener Abstands­ver­let­zung kein Abwehr­an­spruch bei Abstands­ver­let­zung des Nach­barn

In einem vom Ober­ver­wal­tungs­ge­richt NRW ent­schie­denen Fall bean­stan­dete ein Grund­stücks­ei­gen­tümer die erteilte Bau­ge­neh­mi­gung für seinen Nach­barn, da nach seiner Auf­fas­sung der geplante Bau gegen das Abstands­recht ver­stößt. Der Grund­stücks­ei­gen­tümer hielt jedoch die Abstands­flä­chen im selben Umfang eben­falls nicht ein.

Die Gel­tend­ma­chung eines Abwehr­rechts gegen einen nach­bar­li­chen Ver­stoß gegen Abstands­recht stellt sich als unzu­läs­sige Rechts­aus­übung dar, wenn der Grund­stücks­ei­gen­tümer selbst in ver­gleich­barer Weise gegen Abstands­recht ver­stößt. Das all­ge­meine Rechts­ver­ständnis bil­ligt es einem Grund­stücks­ei­gen­tümer nicht zu, recht­liche Abwehr­maß­nahmen gegen eine durch einen Nach­barn her­vor­ge­ru­fene Beein­träch­ti­gung zu ergreifen und zugleich diesem Nach­barn quasi spie­gel­bild­lich die­selbe Beein­träch­ti­gung zuzu­muten. Die erteilte Bau­ge­neh­mi­gung war daher kor­rekt.