Behand­lung von Mini­job­bern in der Corona-Krise

Von den Aus­wir­kungen durch den Corona-Virus sind auch Mini­jobber und deren Arbeit­geber betroffen. Für sie gelten teil­weise andere Rege­lungen wie für sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tige Arbeit­nehmer. Grund­sätz­lich gilt:

Lohn­fort­zah­lung im Krank­heits­fall: Ist der Arbeit­nehmer nach­weis­lich an dem Corona-Virus erkrankt und dadurch arbeits­un­fähig, müssen Arbeit­geber den regel­mä­ßigen Ver­dienst für den Zeit­raum von bis zu 6 Wochen weiter zahlen. Nimmt der Arbeit­geber am U1-Umla­ge­ver­fahren teil, kann er eine Erstat­tung im Krank­heits­fall des Mini­job­bers gel­tend machen.

Ist ein Mini­jobber nicht selbst erkrankt, jedoch aber unter Qua­ran­täne gestellt, finden die Rege­lungen des Infek­ti­ons­schutz­ge­setzes Anwen­dung. Auch hier muss der Arbeit­geber zunächst für den Mini­jobber den Ver­dienst für sechs Wochen weiter bezahlen. Er kann jedoch die Erstat­tung der Kosten bei der zustän­digen Gesund­heits­be­hörde des Bun­des­landes bean­tragen.

Über­schreiten der Minijob-Grenze von 450 € im Monat: Über­schreitet der Jah­res­ver­dienst eines Mini­job­bers 5.400 €, liegt nicht auto­ma­tisch eine sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tige Beschäf­ti­gung vor. Hierfür gibt es Aus­nah­me­re­ge­lungen.

Ein Minijob bleibt auch dann bestehen, sofern die Ver­dienst­grenze gele­gent­lich (nicht mehr als 3 Kalen­der­mo­nate inner­halb eines Zeit­jahres) und die Ent­gelt­grenze nicht vor­her­sehbar (nicht im Voraus ver­ein­bart) über­schritten werden. Grund­sätz­lich spielt hier die Höhe des Ver­dienstes keine Rolle. Auf­grund einer Ver­laut­ba­rung der Spit­zen­or­ga­ni­sa­tion der Sozi­al­ver­si­che­rung vom 30.3.2020 kann ein gele­gent­li­ches Über­schreiten der Ver­dienst­grenze bei 450-€-Minijobs für die Monate März bis Oktober 2020 bis zu 5‑mal inner­halb eines Zeit­jahres erfolgen.

Kurz­ar­bei­ter­geld: Kurz­ar­bei­ter­geld wird nur für Arbeit­nehmer, die ver­si­che­rungs­pflichtig in der Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung sind, gewährt. Mini­jobber erhalten kein Kurz­ar­bei­ter­geld, weil sie arbeits­lo­sen­ver­si­che­rungs­frei sind.

Bei Arbeit­neh­mern, die in ihrer Haupt­be­schäf­ti­gung in Kurz­ar­beit gegangen sind und jetzt bei einer anderen Firma einen Minijob neu auf­nehmen, wird der Ver­dienst aus dem neuen Minijob auf das Kurz­ar­bei­ter­geld ange­rechnet und dieses ent­spre­chend gekürzt. Wird ein schon vor Beginn der Kurz­ar­beit in der Haupt­be­schäf­ti­gung bestehender Minijob fort­ge­setzt, wird die Berech­nungs­grund­lage für das Kurz­ar­bei­ter­geld nicht um den Ver­dienst aus dem Minijob gekürzt.

Aus­nahme: Wird ein Minijob in einem sys­tem­re­le­vanten Bereich (z. B. im Gesund­heits­wesen, Apo­theke, Land­wirt­schaft) wäh­rend der Kurz­ar­beit auf­ge­nommen, wird der Ver­dienst nicht auf das Kurz­ar­bei­ter­geld ange­rechnet, wenn der aus der Haupt­be­schäf­ti­gung noch gezahlte Ver­dienst zusammen mit dem Kurz­ar­bei­ter­geld und dem Ver­dienst aus dem Minijob das nor­male Brut­to­ein­kommen nicht über­steigt.

Rege­lungen in der Sozi­al­ver­si­che­rung: Werden Zah­lungs­schwie­rig­keiten durch ein sog. unab­wend­bares Ereignis ver­ur­sacht, zeigen sich die Ein­zugs­stellen kulant und ver­zichten auf die übli­chen Gebühren für ver­spä­tete Bei­trags­zah­lungen wie z. B. Stun­dungs­zinsen. Säum­nis­zu­schläge bzw. Mahn­ge­bühren werden auf Antrag erlassen.

Betriebs­schlie­ßung: Auch im Falle einer Betriebs­schlie­ßung wegen des Corona-Virus bleibt für Mini­jobber wei­terhin ein Anspruch auf Zah­lung seines Ver­dienstes bestehen.