Befris­tung einer Arbeits­zeit­er­hö­hung

Häufig ist die Anglei­chung der Arbeits­zeit an die aktu­elle Lebens­si­tua­tion wün­schens­wert, z. B. nach der Rück­kehr aus der Eltern­zeit. In einem dazu vom Bun­des­ar­beits­ge­richt am 25.4.2018 ergan­genen Urteil nahm eine in Voll­zeit beschäf­tigte Ver­wal­tungs­an­ge­stellte nach der Rück­kehr aus der Eltern­zeit eine 50%-Stelle an. Die Arbeits­zeit wurde im Februar 2013 auf 75 % erhöht und bis Dezember 2014 befristet. Die Arbeit­neh­merin war der Auf­fas­sung, dass diese Befris­tung unwirksam war und damit die Arbeits­zeit dau­er­haft bei 75 % liegen würde.

Die dem Teil­zeit- und Befris­tungs­ge­setz zugrunde lie­gende Wer­tung, dass der unbe­fris-tete Arbeits­ver­trag der Nor­mal­fall und der befris­tete Ver­trag die Aus­nahme ist, gilt auch für die Ver­ein­ba­rung des Umfangs der Arbeits­zeit. Das unbe­fris­tete Arbeits­ver­hältnis soll dem Arbeit­nehmer ein dau­er­haftes Aus­kommen sichern und zu einer län­ger­fris­tigen Lebens­pla­nung bei­tragen. Für die Lebens­pla­nung ist regel­mäßig auch die Höhe des Ein­kom­mens maß­ge­bend. Diese hängt u. a. vom Umfang seiner Arbeits­zeit ab. Das schüt­zens­werte Inter­esse des Arbeit­neh­mers an der unbe­fris­teten Ver­ein­ba­rung seiner Arbeits­zeit wird umso mehr beein­träch­tigt, desto größer der Umfang der vor­über­ge­henden Arbeits­zeit­auf­sto­ckung ist. Daher bedarf die Befris­tung der Arbeits­zeit­er­hö­hung jeden­falls bei einem erheb­li­chen Umfang beson­derer berech­tigter Belange auf Arbeit­ge­ber­seite. Eine Arbeits­zeit­er­hö­hung in erheb­li­chem Umfang liegt i. d. R. nur dann vor, wenn sich das Auf­sto­ckungs­vo­lumen auf min­des­tens 25 % einer ent­spre­chenden Voll­zeit­be­schäf­ti­gung beläuft – wie im o. g. Fall. Somit was die Befris­tung der Stun­den­zahl unwirksam.