Auto­ma­ti­scher Infor­ma­ti­ons­aus­tausch über (aus­län­di­sche) Finanz­konten in Steu­er­sa­chen zum 30.9.2019

Nach den Rege­lungen des Finanz­konten-Infor­ma­ti­ons­aus­tausch­ge­setzes werden Infor­ma­tionen über Finanz­konten in Steu­er­sa­chen zum 30.9.2019 für 2018 zwi­schen dem Bun­des­zen­tralamt für Steuern (BZSt) und der zustän­digen Behörde des jeweils anderen Staates auto­ma­tisch aus­ge­tauscht.

Dem BZSt waren hierfür von den mel­denden Finanz­in­sti­tuten die Finanz­kon­ten­daten zu den mel­de­pflich­tigen Konten nach amt­lich vor­ge­schrie­benem Daten­satz elek­tro­nisch im Wege der Daten­fern­über­tra­gung zum 31.7.2019 zu über­mit­teln. Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­rium gab mit Schreiben vom 26.6.2019 die finale Staa­ten­liste für den auto­ma­ti­schen Aus­tausch von Infor­ma­tionen über Finanz­konten in Steu­er­sa­chen zum 30.9.2019 bekannt. Darin ent­halten sind 94 Staaten – wei­tere sollen folgen.

Gemeldet werden u. a. Namen, Adresse, Kon­to­nummer, Kon­to­stände von Depots und Ein­la­ge­konten sowie Ver­kaufs­er­löse aus Finanz­ge­schäften, Treu­hand­ge­sell­schaften und Stif­tungen. Mel­de­pflichtig sind nicht nur Konten von natür­li­chen, son­dern auch von juris­ti­schen Per­sonen sowie Rechts­trä­gern ein­schließ­lich Trusts und Stif­tungen. Dar­über hinaus umfasst der Stan­dard auch die Pflicht zur Prü­fung pas­siver Non Finan­cial Enti­ties, also über­wie­gend ver­mö­gens­ver­wal­tende Rechts­träger und die Mel­dung der natür­li­chen Per­sonen, die diese Rechts­träger tat­säch­lich beherr­schen – also die Mit­tei­lung der dahinter ste­henden wirt­schaft­lich Berech­tigten.

Anmer­kung: Steu­er­pflich­tige die von den Folgen des Infor­ma­ti­ons­aus­tausch­ge­setzes betroffen sind, müssen eine Selbst­an­zeige machen, die noch vor „Ent­de­cken der Tat” durch das Finanzamt zu erfolgen hat. Lassen Sie sich hierzu zwin­gend beraten!