Aus­wir­kung von Hin­zu­schät­zungen bei Kapi­tal­ge­sell­schaften

Bei Prü­fungen von Betrieben durch das Finanzamt sind Hin­zu­schät­zungen nichts Unge­wöhn­li­ches. Diese erfolgen häufig dann, wenn bei den Betrieben Mängel bei der Kassen- oder Buch­füh­rung fest­ge­stellt wurden. Im Wege der Hin­zu­schät­zung sind meh­rere Methoden und damit ver­bun­dene Aus­wir­kungen mög­lich. Bei Kapi­tal­ge­sell­schaften ist dabei stets zusätz­lich noch zu klären, ob die Hin­zu­schät­zung eine ver­deckte Gewinn­aus­schüt­tung für den Gesell­schafter dar­stellt. Diese Frage hat der Bun­des­fi­nanzhof nun in einem Urteil vom 12.6.2018 beant­wortet.

Kommt es bei einer Kapi­tal­ge­sell­schaft zu einer Hin­zu­schät­zung, so ist auf Ebene des Gesell­schaf­ters im Zweifel von einer ver­deckten Gewinn­aus­schüt­tung aus­zu­gehen. Eine ver­deckte Gewinn­aus­schüt­tung liegt vor, wenn dem Gesell­schafter durch die Gesell­schaft ein Vor­teil zuge­wandt wird, der mit einer ver­hin­derten Ver­mö­gens­meh­rung oder einer Ver­mö­gens­min­de­rung ein­her­geht. Die sog. objek­tive Fest­stel­lungs­last, dass dem Gesell­schafter tat­säch­lich solch ein Vor­teil zuge­wandt worden ist, liegt grund­sätz­lich beim Finanzamt. Dieses muss den angeb­lich ent­stan­denen Vor­teil nach­weisen.

In dem ent­schie­denen Fall konnte der Ver­bleib von Betriebs­ein­nahmen nicht geklärt werden. Damit erfolgt eine Umkehr der objek­tiven Fest­stel­lungs­last. Der Gesell­schafter hat nun nach­zu­weisen, dass ihm kein Geld zuge­gangen ist oder dieses nicht durch das Gesell­schafts­ver­hältnis ver­an­lasst ist. Nachdem auch durch das Mit­wirken des Gesell­schaf­ters der Ver­bleib der Betriebs­ein­nahmen nicht geklärt werden konnte, war bei der Hin­zu­schät­zung von einer ver­deckten Gewinn­aus­schüt­tung gegen­über dem Gesell­schafter aus­zu­gehen.