Außer­or­dent­liche Wirt­schafts­hilfen für von der Corona-Pan­demie betrof­fene Unter­nehmen

In der (Video-)Konferenz vom 28.10.2020 beschlossen die Bun­des­kanz­lerin und die Regie­rungs­chef-innen und Regie­rungs­chefs der Länder neben Ein­schrän­kungen des öffent­li­chen Lebens auch wei­tere Maß­nahmen zur Unter­stüt­zung der spe­ziell von dem Beschluss und der dadurch zwangs­weisen Schlie­ßung betrof­fenen Unter­nehmen.

Eine außer­or­dent­liche Wirt­schafts­hilfe für Selbst­stän­dige, Ver­eine und Ein­rich­tungen soll finan­zi­elle Aus­fälle ent­schä­digen. Danach wird ein „Erstat­tungs­be­trag” in Höhe von bis zu 75 % des ent­spre­chenden Umsatzes des Vor­jah­res­mo­nats für Unter­nehmen bis 50 Mit­ar­beiter, wobei die Fix­kosten des Unter­neh­mens pau­scha­liert werden sollen, über­nommen. Die Pro­zent­sätze für grö­ßere Unter­nehmen werden nach Maß­gabe der Ober­grenzen der ein­schlä­gigen bei­hil­fe­recht­li­chen Vor­gaben ermit­telt.

Des Wei­teren will der Bund Hilfs­maß­nahmen für Unter­nehmen ver­län­gern und die Kon­di­tionen für die haupt­be­trof­fenen Wirt­schafts­be­reiche ver­bes­sern (Über­brü­ckungs­hilfe III). Dies betrifft z. B. den Bereich der Kultur- und Ver­an­stal­tungs­wirt­schaft und die Solo­selbst­stän­digen. Außerdem wird der KfW-Schnell­kredit für Unter­nehmen mit weniger als 10 Beschäf­tigten geöffnet und ange­passt.