Aus­schluss der Erst­aus­bil­dungs­kosten als Wer­bungs­kosten

Als Erst­aus­bil­dung gilt jede Aus­bil­dung, die nach dem regu­lären Schul­ab­schluss ange­fangen und durch eine Abschluss­prü­fung, welche die Befä­hi­gung erteilt in dem ange­strebten Beruf zu arbeiten, beendet wird. Wenn für die Aus­übung eines Berufs nach dem Bachelor- auch noch ein Mas­ter­ab­schluss erfor­der­lich ist, wie z. B. beim Beruf des Leh­rers, so gilt auch der Master als Teil der Erst­aus­bil­dung. Zwi­schen den Abschnitten einer mehr­ak­tigen Berufs­aus­bil­dung muss ein enger zeit­li­cher und sach­li­cher Zusam­men­hang liegen. Eine Zweit­aus­bil­dung, deren Kosten unstreitig als Wer­bungs­kosten ange­setzt werden können, liegt eher dann vor, wenn diese neben der eigent­li­chen Berufs­tä­tig­keit aus­geübt wird und hinter dieser zurück­tritt.

Der BFH hat am 12.2.2020 ent­schieden, dass kein Wer­bungs­kos­ten­abzug für die ent­stan­denen Auf­wen­dungen der Erst­aus­bil­dung mög­lich ist. Das gilt aller­dings nicht für Erst­aus­bil­dungen, welche im Rahmen eines Dienst­ver­hält­nisses statt­finden, da hier direkte Wer­bungs­kosten für steu­er­pflich­tige Ein­nahmen vor­liegen. Ein Ansatz kann in anderen Fällen höchs­tens als Son­der­aus­gabe in Höhe von maximal 6.000 € erfolgen.