Aus­lis­tungs­be­gehren gegen Internet-Such­dienst

Im Jahr 2011 wies ein Regio­nal­ver­band einer Wohl­fahrts­or­ga­ni­sa­tion ein finan­zi­elles Defizit von knapp 1 Mio. Euro auf. Der Geschäfts­führer dieses Regio­nal­ver­bandes mel­dete sich kurz vor Ver­öf­fent­li­chung des Berichtes dazu in der Tages­presse krank. In den Berichten wurde der volle Name des Geschäfts­füh­rers genannt. Dieser ver­langte nun von den Ver­ant­wort­li­chen für die Inter­net­such­ma­schine „Google”, es zu unter­lassen, diese Pres­se­ar­tikel bei einer Suche nach seinem Namen in der Ergeb­nis­liste nach­zu­weisen.

Der Aus­lis­tungs­an­spruch aus der Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung (DSGVO) erfor­dert nach der Recht­spre­chung des Euro­päi­schen Gerichts­hofs und dem Beschluss des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts eine umfas­sende Grund­rechts­ab­wä­gung. Diese ist auf der Grund­lage aller rele­vanten Umstände des Ein­zel­falles und unter Berück­sich­ti­gung der Schwere des Ein­griffs in die Grund­rechte der betrof­fenen Person einer­seits, der Grund­rechte des Such­ma­schi­nen­be­trei­bers, der Inter­essen der Such­ma­schi­nen­nutzer und der Öffent­lich­keit sowie der Grund­rechte der Anbieter der in den bean­stan­deten Ergeb­nis­links nach­ge­wie­senen Inhalte ande­rer­seits vor­zu­nehmen.

Es gibt nach Auf­fas­sung des Bun­des­ge­richts­hofs keine Ver­mu­tung eines Vor­rangs der Schutz­in­ter­essen des Betrof­fenen, son­dern es sind die sich gegen­über­ste­henden Grund­rechte gleich­be­rech­tigt mit­ein­ander abzu­wägen. In diesem Fall hatte der Geschäfts­führer keinen Anspruch auf die Aus­lis­tung des Pres­se­bei­trags aus der Such­ma­schine.